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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Bordj-Cedria

Als ein unübersehbares Mahnzeichen wirkt die am 28. September 1977 eingeweihte Kriegsgräberstätte Bordj Cedria in die tunesische Landschaft hinein. Hier ruhen 8.562 bei den Kämpfen von November 1942 bis Mai 1943 in Tunesien gefallene oder in Gefangenschaft verstorbene deutsche Soldaten.

Das deutsch-tunesische Kriegsgräberabkommen vom 28. März 1966 bildete die Rechtsgrundlage, um den auf tunesischem Territorium verstreut liegenden Gefallenen ein dauerndes Ruherecht zu sichern.

In Bordj Cedria, etwa 25 Kilometer östlich von Tunis, befindet sich die deutsche Kriegsgräberstätte, im Bereich der Küstenzone, am Nordwesthang des Gebirgsausläufers Keddel.

Auf der Hauptstraße Nr. 1 von Tunis nach Sousse zweigt drei Kilometer nach Hamman-Lif der rund 800 Meter lange Zufahrtsweg nach Süden zur Kriegsgräberstätte ab. Vorwegweiser kennzeichnen die Zufahrt.

Am Endes des Parkplatzes ist das Eingangsgebäude mit der Verwalterwohnung als Abschluss quer zum Hang gelagert. Ein Deutsch sprechender Tunesier betreut im Auftrage des Volksbundes mit vier Pflegearbeitern die Gräberstätte. Eine überdachte Treppe führt zu dem offenen, gegen Sonne und Regen geschützten Besucherraum. Zwischen Treppenaufgang und diesem Raum ist ein schmiedeeisernes Gitter gezogen. Die entgegengesetzte Seite des Besucherraumes ist mit farbig glasierten Kacheln gestaltet und zeigt in Umrissen das Land Tunesien mit den ursprünglichen Grablageorten. Gebrannt wurden diese Kacheln in Nabeul, einer alten tunesischen Töpferstadt. Der eingebrannte Text lautet:

"Diese Kriegsgräberstätte wurde in den Jahren 1973 bis 1975 errichtet. Hier fanden die ursprünglich in Bizerta, El M Dou, La Mornaghia, Mateur, Nassen und SFax bestatteten deutschen Soldaten ihre endgültige Ruhestätte".

Ein gepflasterter Weg führt hinauf zur Gräberstätte, die auf einer vorgeschobenen Hangschulter liegt. Über einige Stufen wird der zentrale, baumbestandene Innenhof erreicht. Entsprechend der Hanglage sind sechs gestaffelt versetzte Einzelhöfe mit den in Ossarien (Gebeinhäuser) geborgenen Toten gruppiert.

Der inmitten des zentralen Gedenkhofes stehende Gedenkstein trägt in arabischer, deutscher und französischer Sprache die Inschrift: "In dieser Gräberstätte ruhen 8.562 deutsche Soldaten von 1939 bis 1945". Vier immergrüne Bäume spenden Schatten.

Jede der Tafeln trägt sieben bis zehn Namen. Bei der Umbettung konnten einem großen Teil der etwa 2.000 unbekannten Toten durch Identifizierung die Namen wiedergegeben werden. Ruhebänke laden in den einzelnen Höfen mit ihren grünen Pflanzeninseln zum Verweilen und zur Besinnung ein. Öffnungen in den Wänden geben den Blick frei, der weit nach Norden bis zur blauschimmernden Bucht von Tunis, nach Süden auf felsige Gebirgszüge und zu Füßen der Gräberstätte auf die Talebene mit ihren Olivenhainen und Weinfeldern reicht.

Seit dem Jahr 2007 gibt es auch eine behindertengerechte Zufahrtsmöglichkeit.

Bilder von Bordj-Cedria

Wegbeschreibung

Vom Flughafen Carthage oder vom Hafen La Goulette zum Stadtzentrum, von hier der Avenue de Carthage und außerhalb der Stadt der Nationalstraße 1 in Richtung Sousse folgend (ausgeschildert). Nach etwa 30 km wird Hammam Lif. passiert, und etwa 3 km danach zweigt die Zufahrtsstraße zum Friedhof rechts ab. Die Bahnstation Bordj Cedria liegt gegenüber der AbzweigungAufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der versicherungsrechtlichen Lage wird dringend empfohlen, die deutschen Kriegsgräberstätten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus oder Taxi) zu besuchen (siehe auch "Reisehinweise Auswärtiges Amt").

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Tunesien

Während des Zweiten Weltkrieges greift Deutschland 1941 zur Unterstützung seines Verbündeten Italien in die Kämpfe in Nordafrika ein. Ziel war auch, den für England wichtigen Seeweg durch den Suez-Kanal abzuschneiden. Als die Kämpfe auf diesem Kontinent am 13.05.1943 endeten, gingen 130.000 Deutsche und ebenso viele Italiener in Gefangenschaft. Zurück blieben viele tausend Gefallene aller am Krieg beteiligte Nationen. Der Volksbund legte für über 20.000 deutsche Gefallene in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien Kriegsgräberstätten an.

Kriegsgräberabkommen in Tunesien

A b k o m m e n zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die deutschen Kriegsgräber in Tunesien DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DIE REGIERUNG DER TUNESISCHEN REPUBLIK in dem Bestreben, die sterblichen Überreste der auf tunesischem Boden bestatteten deutschen Kriegstoten des zweiten Weltkrieges in einer Ehrenstätte zusammenzubetten, in dem Wunsch, die Pflege und Instandhaltung dieser Ehrenstätte sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Deutsche Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind Angehörige der deutschen Streitkräfte und Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit Ereignissen des zweiten Weltkriegs in Tunesien gestorben sind. Artikel 2 (1) Die in Tunesien bestatteten deutschen Kriegstoten werden auf einem noch festzulegenden Gelände in einer Ehrenstätte zusammengebettet, deren Anlage der vorherigen Genehmigung der tunesischen Regierung unterliegt. (2) Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für diesen Zweck das erforderliche Gelände zur dauernden freien Benutzung nach Maßgabe dieses Abkommens. Das Gelände bleibt jedoch Eigentum der tunesischen Regierung. (3) Sie gewährleistet den Schutz dieses Geländes und der Ehrenstätte. (4) Sie hält die Umgebung des Geländes von Einwirkungen aller Art frei, die die Ruhe der Toten und die Würde der Ehrenstätte beeinträchtigen könnten. Artikel 3 (1) Sollte das Gelände der Ehrenstätte in späterer Zeit aus dringendem öffentlichen Interesse für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Tunesischen Republik ein anderes geeignetes Gelände für den gleichen Zweck zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten sowie für die Anlage und den Ausbau der neuen Ehrenstätte. (2) Die Auswahl des neuen Geländes, dessen Anlage und Ausbau und die Durchführung der Umbettung erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen. Artikel 4 Die Exhumierung und die Zusammenbettung der deutschen Kriegstoten in die in Artikel 2 bezeichnete Ehrenstätte sowie deren Anlage und Ausbau werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Regierung der Tunesischen Republik und gemäß den geltenden tunesischen Bestimmungen durchgeführt. Artikel 5 Die Regierung der Tunesischen Republik wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abschriften aller in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über deutsche Kriegstote und Kriegsgräber sowie über die Identifizierung der Toten zur Verfügung stellen. Artikel 6 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist ermächtigt, während der für die Aus- und Einbettung und den Ausbau der Ehrenstätte benötigten Zeit Waren einschließlich Geräte Werkzeuge und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten sowie zur Anlage und zum Ausbau der Ehrenstätte benötigt werden, zoll-, abgaben - und gebührenfrei und frei von Einfuhrbedingungen jeder Art nach Tunesien einzuführen und gegebenenfalls wieder auszuführen. (2) Abgaben auf Treibstoff und innerstaatliche Abgaben jeder Art auf Kraftfahrzeuge sowie Kaufsteuer und weitere Abgaben jeder Art auf Waren, die für dienstliche Zwecke in Durchführung des Absatzes 1 benötigt werden, werden nicht erhoben oder aber zurückerstattet. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Befreiungen und Erleichterungen werden auf Antrag gewährt. Artikel 7 (1) Die Überführung von deutschen Kriegstoten aus Tunesien nach Deutschland unterliegt der vorherigen Genehmigung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Tunesischen Republik gestattet solche Überführungen nur nach Vorlage dieser Genehmigung. Bei Überführungen sind die in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften über Leichenbeförderung zu beachten. (2) Anträge auf Überführung von deutschen Kriegstoten nach anderen Staaten werden von der Regierung der Tunesischen Republik vor ihrer Genehmigung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt, um die Identität des zu überführenden Toten feststellen zu lassen. 3) Alle Kosten der Exhumierung und Überführung gehen zu Lasten des Antragstellers. Artikel 8 (1) Die Regierung der Tunesischen Republik ist damit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben, übernimmt. Die Regierung der Tunesischen Republik gewährt dieser Organisation ,jede mögliche Erleichterung. (2) Der Volksbund kann zur Durchführung seiner Aufgaben im Einvernehmen mit der tunesischen Regierung Fachkräfte nach Tunesien entsenden und für den notwendigen Zeitraum die erforderlichen Arbeitsräume einrichten. Die Regierung der Tunesischen Republik wird über die Personen, die zu diesem Zweck nach Tunesien entsandt werden, im voraus unterrichtet. Artikel 9 Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 8 genannten Organisation und den zuständigen tunesischen Behörden unmittelbar geregelt. Artikel 10 Die Regierung der Tunesischen Republik wird den Besuch der Ehrenstätte, insbesondere durch Angehörige der Gefallenen, in jeder Weise erleichtern. Artikel 11 Vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden in Berlin gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenseitige Erklärung abgibt. Artikel 12 Der tunesischen Regierung werden auf Antrag in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Gegenseitigkeit diesem Abkommen entsprechende Erleichterungen gewährt, um eine Ehrenstätte für im Krieg von 1939 - 1945 auf deutschem Boden gefallenen und bestatteten tunesischen Militärpersonen an zulegen und instandzuhalten. Artikel 13 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. GESCHEHEN zu Bonn, am 28. März 1966 in vier Urschriften, je zwei in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gez. Unterschrift Für die Regierung der Tunesischen Republik gez. Unterschrift