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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Kischinew / Chisinau

Der Friedhof von 3 ha Größe liegt am Rande der Stadt Chisinau, bereits auf dem Gebiet der Gemeinde Gratiesti, ca. 200 m nördlich des neuen Zivilfriedhofes der Stadt Chisinau und unterhalb des neuen Gemeindefriedhofes. In absehbarer Zeit wird der noch einsam liegende Friedhof von den anderen beiden Friedhöfen eingeschlossen sein.

Das Gelände erstreckt sich, von der Stadt kommend, auf der linken Seite entlang der leicht abfallenden Strada Doina auf 300 m Länge und misst 100 m in der Tiefe. Durch ein kleines Eingangsgebäude mit vorgelagertem Parkplatz betritt man den Friedhof. Von hier führt ein leicht ansteigender diagonal zum Gelände verlaufender, mit Granit gepflasterter Weg zum ca. 7 m hohen Hochkreuz aus Metall als zentralem Punkt der Anlage.

Ein Rundweg erschließt das Gelände. Entlang seiner Frontseite wird der Friedhof durch einen schmiedeeisernen Zaun gefasst, die anderen drei Seiten sind durch einen Drahtzaun mit starken Eisenpfosten begrenzt. Symbolkreuzgruppen aus jeweils drei Granitkreuzen bestehend, sind rhythmisch über die Anlage verteilt. Das Gelände ist mit Rasen begrünt. Baum- und Strauchpflanzungen entlang des Zaunes wie auch Einzelbäume auf der Fläche werden im Laufe der Zeit das Raumbild nachhaltig prägen. Bis Ende 2010 konnten 5.019 Tote eingebettet werden. Die Namen von 5.544 Toten, darunter auch Namen von in Kameradengräbern nicht geborgenen Toten, sind nach Bestätigung durch die Deutsche Dienststelle auf Granitstelen verewigt, die den betreffenden Gräberblöcken zugeordnet sind.

Auf dem Staatsgebiet der Republik Moldau sind im Zweiten Weltkrieg sehr viele deutsche Soldaten gefallen und in Gefangenschaft gestorben. Verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Besonders im Raum Chisinau und am unteren Dnjestr gab es heftige Gefechte. Ordnungsgemäße Bestattungen durch die Wehrmacht waren kaum möglich, so dass der Volksbund bis heute noch im ganzen Land nach Feldgräbern sucht. Mit dem Inkrafttreten des deutsch-moldauischen Kriegsgräberabkommens im Mai 1997 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, diesen Sammelfriedhof am nördlichen Stadtrand der Hauptstadt Chisinau, auf dem Gebiet der Gemeinde Gratiesti, zu errichten. Mit diesem Vertrag soll die Erhaltung und Pflege der im Hoheitsgebiet der Republik Moldau liegenden deutschen Kriegsgräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sichergestellt werden.

Der Volksbund hat im Jahr 1998 mit der Erfassung und Sondierung von Soldatengräbern begonnen. Die ersten Einbettungen erfolgten im Jahr 2001. Bis zum Ende des Jahres 2010 wurden die Gebeine von Toten aus Hunderten von Grablagen geborgen und hier neu eingebettet. Weitere Einbettungen werden folgen. Nach Abschluss der Arbeiten sollen hier einmal über 30.000 deutsche Gefallene ihre letzte Ruhestätte erhalten.

Bilder von Kischinew / Chisinau

Wegbeschreibung

Koordinaten: 47°04'35.11"N; 28°49'45.75"E

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Moldawien

Kriegsgräberabkommen Das Kriegsgräberabkommen mit der Republik Moldau wurde am 11.10.1995 unterzeichnet und am 23.07.1996 in Kraft gesetzt. Von moldauischer Seite wurde kein offizieller Ansprechpartner für den Volksbund genannt. Verluste Auf dem Territorium der heutigen Republik Moldau sind Verlustmeldungen aus dem I. Weltkrieg nicht bekannt. Für den II. Weltkrieg werden die Verluste auf 250.000 Tote geschätzt. Über Kriegsgefangenenfriedhöfe liegen keine näheren Hinweise vor. Zur Arbeit des Volksbundes in der Republik Moldau Für den Bau eines Sammelfriedhofes wurden zunächst die II. Weltkriegs-Grablagen erfasst, anschließend erfolgten die Umbettungsarbeiten. Konzept des Volksbundes in Stichworten Nachdem von der Stadt Chisinau, Gemeinde Gratiesti, 1999 ein drei Hektar großes Grundstück kostenlos bereitgestellt wurde, errichtete der Volksbund am Stadtrand von Chisinau einen Sammelfriedhof für die Aufnahme von ca. 60.000 Toten. Die Bauarbeiten begannen im Jahr 2000 und wurden im Wesentlichen 2005 abgeschlossen. Am 20. Mai 2006 wurde der Friedhof eingeweiht.

Kriegsgräberabkommen in Moldawien

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Moldau -in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau liegenden deutschen Kriegsgräber eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: a) "deutsche Kriegstote": - Angehörige der deutschen Streitkräfte, - diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen, - sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer Deportation gestorben sind; b) "deutsche Kriegsgräber": die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau liegenden Gräber deutscher Kriegstoter c) "deutsche Kriegsgräberstätten": die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind. Artikel 2 (1) Die Regierung der Republik Moldau gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und hält die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstätten in der Republik Moldau auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen. Artikel 3 (1) Die Regierung der Republik Moldau überläßt für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen zur Nutzung als dauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten. (2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge. (3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Moldau der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen. Artikel 4 (1) Die Regierung der Republik Moldau gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte. (2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind. (3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf moldauischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die Regierung der Republik Moldau auf Antrag der deutschen Seite hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Republik Moldau stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung. (4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung deutscher Kriegstoter, die auf moldauischem Boden gefunden werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Moldau Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten. Artikel 5 Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deutschen Kriegsgräbern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen. Artikel 6 (1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Moldau gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung. (2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Moldau die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben. (3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller. (4) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein. Artikel 7 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Moldau, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben. (2) Für den Fall, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine andere Organisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt. Artikel 8 (1) Die Regierung der Republik Moldau gewährt dem VOLKSBUND jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu den bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in Zukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und verstorbenen deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Republik Moldau entsenden. Artikel 9 (1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen. (2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik MoIdau einführen und wieder ausführen. (3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt dabei folgendes: a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr in die Republik Moldau auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden; b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden: - eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren, - eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Artikel 10 (1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen moldauischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen. (2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die moldauischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen. Artikel 11 Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Geschehen zu Bonn am 11. Oktober 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und moldauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel Für die Regierung der Republik Moldau Popov