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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Bergen-Solheim

Bergen liegt an der innersten Bucht des Byfjordes, der an dieser Stelle einen natürlichen Hafen bildet.

Das Gräberfeld mit 1.061 Einzelgärbern und 24 Toten in einem Gemeinschaftsgrab befindet sich auf dem Stadtfriedhof von Bergen-Solheim, östlich von Bergen, und wurde 1940 von der Wehrmacht angelegt.

Die norwegische Regierung hatte in den Jahren 1954 bis 1955 deutsche Gefallene aus der Umgebung von Bergen eingebettet. Kreuze aus Granit mit den Namen der Toten kennzeichnen die Gräber.

Die Einweihung des Friedhofes fand am 28. August 1960 statt.

Hier ruhen 1.085 gefallene des Zweiten Weltkrieges.

Bilder von Bergen-Solheim

Wegbeschreibung

Koordinaten: 60°22'21.33" 5°20'18.95"

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Norwegen

Nach Beendigung des 2. Weltkrieges lagen auf norwegischem Boden 11.500 deutsche Kriegstote bestattet. Die ständige Betreuung ihrer auf über 240 verschiedene Ortschaften verstreuten Gräber stellte unter den geologisch, klimatisch und verkehrstechnisch - 1.700 km Luftlinie trennten das nördlichste und das südlichste deutsche Soldatengrab - besonders schwierigen Verhältnissen Norwegens eine fast unlösbare Aufgabe dar. Im Oktober 1953 wurden von deutscher Seite Verhandlungen mit der norwegischen Regierung eingeleitet, die bald zu einer Vereinbarung führten, auf Grund derer eine Zusammenbettung der deutschen Kriegstoten auf fünf deutsche Soldatenfriedhöfe vorgenommen werden sollte. Nur so konnte das den Kriegstoten nach internationalem Recht gewährte fortdauernde Ruherecht gewährleistet werden. Die hierzu erforderlichen Umbettungen wurden von norwegischer Seite mit großer Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt. Im Anschluss hieran übernahm der Volksbund mit finanzieller Förderung durch die Bundesregierung den Ausbau der Anlagen. Die Friedhöfe konnten im Jahr 1960 der Öffentlichkeit übergeben werden. Ihre Pflege wird durch die norwegische Regierung sichergestellt, der Volksbund wirkt beratend mit. Die Gräberfelder wurden durch Kreuzgruppen, die Grabstellen selbst durch bodengleich verlegte Namenplatten aus Naturstein gekennzeichnet.

Kriegsgräberabkommen in Norwegen

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Norwegischen Regierung betreffend die Sorge für die deutschen Kriegsgräber in Norwegen vom 22. Oktober 1953 1.) Die deutschen Staatsangehörigen, die durch Kriegshandlungen verstarben und die in Norwegen begraben liegen, werden auf einigen wenigen Friedhöfen zusammengefaßt. 2.) Die Umbettungen der Beerdigten, die sich als notwendig erweisen, werden durch Vorkehrungen der norwegischen Behörden vorgenommen. 3.) Die norwegische Regierung ist damit einverstanden, daß ein deutscher Vertreter bei den Umbettungen anwesend ist, um bei der Identifizierung der Toten behilflich sein zu können. 4.) Die norwegische Regierung wird auf eigene Kosten die deutschen Friedhöfe in würdiger Weise ausgestalten. Sie erklärt, daß die Begrabenen nicht wieder umgebettet werden sollen, es sei denn, daß wichtige öffentliche Rücksichten dies erforderlich machen sollten. 5.) Die norwegische Regierung erklärt sich bereit, deutsche Vorschläge zur Ausgestaltung der Friedhöfe entgegenzunehmen und die Vorschläge wohlwollend zu überprüfen. 6.) Die norwegische Regierung erklärt, die Friedhöfe, nachdem sie fertig angelegt worden sind, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Völkerrechts aufrechterhalten, beschützen und pflegen zu wollen. 7.) Die norwegische Regierung nimmt von der Mitteilung Kenntnis, daß der "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge" von der deutschen Bundesregierung die Vollmacht erhalten hat, sich aller Aufgaben in Verbindung mit Vorstehendem anzunehmen. 8.) Einzelheiten in Verbindung mit der Durchführung des Vorgenannten werden zwischen der in Punkt 7 genannten deutschen Organisation und der betreffenden norwegischen Institution geordnet. 9.) Falls gewünscht wird, daß einige der Beerdigten von Norwegen nach Deutschland überführt werden, wird eine Exhumierung nicht vorgenommen werden, bevor die deutsche Bundesregierung ihre Zustimmung gegeben hat. Die Überführungen sollen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den in beiden Ländern geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden.