KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln
Costermano
Auf einem schmalen Bergrücken südlich des Ortes Costermano liegt der deutsche Soldatenfriedhof. Nach dem Gardasee zu fällt das Gelände steil ab und verläuft im Osten in flachen Terrassen hangabwärts. Der mit alten Zypressen bestandene Gipfel des Bergrückens gewährt einen weiten Blick über die Landschaft: Alpengipfel im Norden, zypressenumsäumte Weinhügel im Osten und Süden, der Gardasee im Westen.
Durch die offene Halle des Eingangsgebäudes und ein großes bronzegeschmiedetes Gittertor kommt der Besucher über eine breite Treppe auf eine kleine Terrasse. Von hier überblickt er den größten Teil des Friedhofes. Auf den drei terrassenförmig angelegten Gräberfeldern, die mit Purpurheide bepflanzt sind, ist die Lage der einzelnen Gräber durch steinerne Platten gekennzeichnet. Sie tragen die Namen von jeweils zwei Toten.
Über eine im Hang verlegte Freitreppe führt der Weg zum Kameradengrab auf die Höhe der oberen Gräberfelder. Hier befindet sich das zentrale Mal, ein Gebäude mit einem Raum über der Gruft jener Soldaten, die der Tod untrennbar miteinander verbunden hat. Vor dem Kameradengrab kniet ein Jüngling, eine Bronzefigur von großer Ausdruckskraft (erschaffen von Prof. Hans Wimmer).
Auf halbem Wege zu der auf der Höhe gelegenen Fläche steht ein kleines Bauwerk, das bei kirchlichen Feiern als Sakristei dienen kann. An der überdachten Vorderseite ist eine Landkarte aus Keramik von Oberitalien angebracht, die aussagt, in welchen Provinzen die hier ruhenden Toten ursprünglich bestattet waren. Auf dem höchsten Punkt des Friedhofes - weithin sichtbar - stehen ein acht Meter hohes Stahlkreuz und ein Steinaltar.
Auf dem deutschen Soldatenfriedhof in Costermano ruhen 21.990 deutsche Soldaten des Zweiten Weltkrieges. Der deutsche Soldatenfriedhof wurde am 06.05.1967 eingeweiht. Aufgrund der 40-jährigen Wiederkehr der Einweihung fand am 05. Mai 2007 eine Gedenkfeier auf dem Friedhof statt.
Text im Eingangsbereich des Soldatenfriedhofs in Costermano zum historischen Grundverständnis des Krieges in Italien 1943-1945
Als das Deutsche Reich am 1. September 1939 mit dem Überfall auf Polen den Zweiten Weltkrieg entfesselte, zählte das Königreich Italien zu seinen wichtigsten Verbündeten. Die beiden Staaten waren einander durch den "Stahlpakt" vom Mai 1939 verbunden, und Italien trat im Juni 1940 an der Seite Deutschlands in den Krieg gegen Frankreich und Großbritannien ein. Den beiden Achsenmächten gelang es jedoch nicht, ihre Kriegsanstrengungen zu koordinieren, da sowohl das nationalsozialistische Deutschland als auch das faschistische Italien primär ihre eigenen strategischen Ziele verfolgten. Nach den Niederlagen der italienischen Streitkräfte auf dem Balkan und in Nordafrika 1940/41 verlor Italien in der faschistischen Kriegsallianz sowohl militärisch wie auch politisch zusehends an Gewicht und damit auch an Handlungsspielraum. In Rom konnte man die Entscheidungen, die in Berlin getroffen wurden, daher immer weniger beeinflussen, und Italien geriet politisch, wirtschaftlich und militärisch zunehmend in die Abhängigkeit vom Deutschen Reich.
Nachdem im Mai 1943 eine deutsch-italienische Heeresgruppe in Tunesien kapituliert hatte, bereiteten die Alliierten den Sturm auf die "Festung Europa" vor, und am 10. Juli 1943 landeten amerikanische und britische Truppen an der Küste Siziliens. Die Niederlagen an allen Fronten, Luftangriffe auf italienische Großstädte und die sich verschärfende Versorgungskrise ließen die Kriegsmüdigkeit der Bevölkerung wachsen und höhlten die faschistische Diktatur aus. Nach einer Abstimmungsniederlage im Faschistischen Großrat wurde Benito Mussolini am 25. Juli 1943 von König Viktor Emanuel III. als Ministerpräsident abgesetzt und verhaftet; das faschistische Regime brach daraufhin zusammen.
Die neue Regierung unter Marschall Pietro Badoglio erklärte zunächst, an der Seite Deutschlands weiterkämpfen zu wollen, bemühte sich jedoch zugleich um einen Waffenstillstand mit den Alliierten, der am 8. September 1943 in Kraft trat. Damit war die seit 1936 bestehende "Achse" Berlin-Rom zerbrochen, und am 13. Oktober 1943 erklärte das Königreich Italien dem Deutschen Reich den Krieg. Die deutsche Führung, die den Kriegsaustritt des Königreichs als "Verrat" betrachtete, war von dieser Entwicklung nicht überrascht und hatte militärische Gegenmaßnahmen vorbereitet. Die Apennin-Halbinsel und die von Italien kontrollierten Gebiete in Südfrankreich und auf dem Balkan wurden von deutschen Truppen besetzt. Der Wehrmacht gelang es vielfach, die italienischen Verbände zur Aufgabe zu bewegen oder zu entwaffnen. Wo Widerstand geleistet wurde, reagierten die deutschen Streitkräfte gemäß den drakonischen Befehlen ihrer Führungsstäbe mit brutaler, ja verbrecherischer Härte. Historiker gehen davon aus, daß im Zuge der Entwaffnung und Besetzung mehrere tausend italienische Soldaten umgebracht wurden – die meisten auf der griechischen Insel Kefalonia. Etwa 650.000 Angehörige der italienischen Streitkräfte fielen in deutsche Hände.
Trotz des raschen Vordringens der alliierten Truppen in Süditalien im September und Oktober 1943 gelang es der deutschen Wehrmacht, sich vergleichsweise lange zu behaupten. Zwischen November 1943 und Mai 1944 hielten die deutschen Truppen eine Linie, die in etwa zwischen Minturno am Tyrrhenischen und Pescara am Adriatischen Meer verlief. Nach dem Durchbruch der Alliierten bei Monte Cassino und der Befreiung Roms am 4. Juni 1944 zogen sich die deutschen Verbände auf die Linie Pisa – Rimini zurück und verteidigten sich bis zum Frühjahr 1945 im nördlichen Apennin und in der Emilia-Romagna.
Die Kämpfe der deutschen Streitkräfte gegen die britisch-amerikanische 15. Armeegruppe waren Teil eines weit komplexeren Kriegsgeschehens, denn seit September 1943 überlagerten sich in Italien drei militärische Konflikte: die Kämpfe zwischen den Deutschen und den Alliierten, die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den deutschen Besatzungstruppen und der italienischen Resistenza, einer Aufstands- und Befreiungsbewegung aller antifaschistischen Gruppierungen, die hinter der Front einen Guerillakrieg führte, und schließlich die Kämpfe zwischen den Anhängern und Gegnern Mussolinis auf italienischer Seite, die phasenweise Züge eines Bürgerkriegs annahmen.
Die politische und militärische Führung des Deutschen Reiches gestand der Resistenza keinerlei Widerstandsrecht zu und stigmatisierte ihre Kämpfer wie in der Sowjetunion, in Frankreich oder auf dem Balkan als "Banditen", denen der Status von Kombattanten und damit jeglicher Schutz des Kriegsvölkerrechts verweigert wurde. Der Krieg gegen die italienischen Partisanen wurde nach denselben menschenverachtenden Grundsätzen geführt, die auf dem sowjetischen Kriegsschauplatz Anwendung gefunden hatten. Dabei war der Führung der deutschen Besatzungstruppen so gut wie jedes Mittel recht, um ihre Gegner auszuschalten, und da sie die Partisanen nur selten stellen konnten, wurde die "Bandenbekämpfung" auf all jene ausgedehnt, die die Resistenza direkt oder indirekt zu unterstützen schienen. Damit geriet potentiell auch die gesamte Zivilbevölkerung unter Verdacht – Frauen und Kinder eingeschlossen. Welche Folgen dies hatte, zeigte sich in erbarmungslosen Aktionen, denen – so schätzt man – zwischen 1943 und 1945 mindestens 9000 Zivilpersonen zum Opfer fielen. Die Kriegsverbrechen in den Ortschaften Marzabotto und Sant?Anna di Stazzema stehen stellvertretend für diese Brutalisierung der Kriegführung, die von Verbänden der Wehrmacht ebenso getragen wurde wie von Divisionen der Waffen-SS und die in Italien bis heute unvergessen ist.
Der Krieg in Italien trat im April 1945 in seine letzte Phase, als britische und amerikanische Truppen eine Großoffensive eröffneten, der die deutschen Streitkräfte nichts mehr entgegenzusetzen hatten. Zudem löste die Resistenza in den besetzten Gebieten Norditaliens einen allgemeinen Aufstand aus, der am 25. April zur Befreiung Mailands und wenige Tage später zur Befreiung Turins führte. Benito Mussolini wurde auf der Flucht von italienischen Partisanen gefangen genommen und am 28. April erschossen. Zu dieser Zeit verhandelten deutsche und alliierte Offiziere bereits über eine Kapitulation der deutschen Verbände in Italien, die am 2. Mai 1945 in Kraft trat. Bis dahin hatten die Kämpfe in Italien mehr als 100.000 deutsche Soldaten ihr Leben gekostet, die heute zumeist auf großen Soldatenfriedhöfen wie Monte Cassino, Pomezia, Futa-Pass oder Costermano begraben liegen. Diese Friedhöfe wurden vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge im Auftrag des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung in den fünfziger und sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts angelegt, wie es das deutsch-italienische Kriegsgräberabkommen von 1955 vorsah. In Costermano liegen die in Norditalien Gefallenen oder auf andere Weise durch Kriegshandlungen Umgekommenen.
Auch wenn seit der Kapitulation des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 mehr als sechzig Jahre vergangen sind, hat man die Ereignisse auf dem italienischen Kriegschauplatz noch nicht umfassend erforscht. Es ist nicht auszuschließen, das unter den hier 22.000 begrabenen Soldaten auch solche sind, die an Kriegsverbrechen in Italien beteiligt waren. Gegenwärtig weiß man jedoch, dass einige SS-Funktionäre, die hier begraben liegen, aktiv und verantwortlich an der Ermordung der jüdischen Bevölkerung im besetzten Polen und in Italien mitgewirkt haben – allen voran Christian Wirth als Inspekteur der Vernichtungslager. Diese Männer waren abkommandiert worden, um die Verfolgung von Juden und Partisanen im Nordosten Italiens und in Istrien in die Wege zu leiten.
Die hier liegenden Toten mahnen uns zu Frieden und Versöhnung. Auch die Schuldigen, die hier begraben sind, mögen ihre letzte Ruhe finden, obwohl sie unaussprechliches Leid über viele Menschen und ihre Familien gebracht haben. Ihre Verbrechen sind uns jedoch zugleich Aufforderung, aus der Geschichte zu lernen und auch unter schwierigen Umständen stets für die Achtung der Menschenrechte und -würde einzutreten.
Informationstext im Eingangsbereich des Soldatenfriedhofs in Costermano
Auf diesem Friedhof ruhen mehr als 20 000 Soldaten und andere Kriegstote. Ihre Gräber erinnern die Lebenden an das Leid des Krieges. Ihr Sterben mahnt uns, den Frieden zu bewahren.
Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge hat diese Anlage zwischen 1955 und 1967 errichtet und pflegt die Gräber. Er handelt im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland. Die Gräber sind nach geltendem Völkerrecht und dem darauf basierenden deutsch-italienischen Gräberabkommen auf Dauer zu erhalten.
Auf diesem Friedhof liegen auch, wie nach Fertigstellung der Anlage festgestellt worden ist, die Gebeine von Personen, die für Kriegsverbrechen wie der systematischen Vernichtung von Juden im besetzten Polen führend verantwortlich waren. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass hier auch solche Personen beigesetzt wurden, die in Italien an Kriegsverbrechen, wie der Ermordung von unschuldigen Zivilisten beteiligt waren. Ihre Verbrechen sind uns eine ständige Mahnung.
Bilder von Costermano
Wegbeschreibung
- In Garda, von Norden kommend, die 4. Straße links (kleiner "angedeuteter Kreisverkehr"),- von Süden kommnend nach der Esso-Tankstelle in Garda 2. Straße rechts),- dann immer geradeaus bis zum Ende der Serpentinenstrecke,- dort beginnt der Ort Costermano.Nach wenigen hundert Metern befindet sich rechts ein Parkplatz vom Supermarkt "Boni".1. Straße rechts nach dem Supermarkt steht das Hinweisschild: "Kriegsgäberstätte" (ca. 0,2 Km).Die Adresse des Friedhofs lautet:Deutscher Soldatenfriedhof CostermanoVia Baesse 1237010 CostermanoITALIENGPS:45°34'57.81"N; 10°44'40.71"E
Karte der Kriegsgräberstätten
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Landesinformation für Italien
In mehr als 3.000 Orten ruhten in Italien nach dem Ende des 2. Weltkrieges über 107.000 deutsche Gefallene in Feldgräbern, kleinen provisorischen Anlagen oder auf von der Wehrmacht angelegten Soldatenfriedhöfen. Eine Erhaltung dieser Kriegsgräber war bei einer derartigen Verstreuung nicht möglich. Das am 22.12.1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien abgeschlossene Kriegsgräberabkommen sah deshalb eine Zusammenbettung der deutschen Gefallenen auf endgültige Soldatenfriedhöfe vor. Nach achteinhalbjährigem Einsatz konnte der Umbettungsdienst des Volksbundes im September 1964 seine Tätigkeit in Italien beenden. Seit Anfang 1956 konnten nahezu 100.000 deutsche Gefallene des 2. Weltkrieges auf acht endgültige deutsche Soldatenfriedhöfe überführt werden. Die über 16.000 deutschen Gefallenen des 1. Weltkrieges fanden nach Abschluss eines deutsch-italienischen Kriegsgräberabkommens im Jahr 1937 in sieben vom Volksbund erbauten und 1939 eingeweihten Kriegsgräberstätten ihre letzte Ruhe. Der Soldatenfriedhof auf dem Pordoi-Joch in den Dolomiten wurde erst nach dem 2. Weltkrieg fertiggestellt; hier ruhen auch Gefallene aus der Kriegszeit 1940-1945. Auf den meisten dieser Friedhöfe liegen auch Gefallene der österreichisch-ungarischen Armee.
Kriegsgräberabkommen in Italien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber Die Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Italienische Republik andererseits IN DEM WUNSCH, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ruhenden italienischen Kriegstoten und die auf dem Gebiet der Italienischen Republik ruhenden deutschen Kriegstoten auf endgültig auszubauende Friedhöfe zur letzten Ruhe zu betten, sowie IN DEM WUNSCH, die Pflege der Gräber der italienischen Kriegstoten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Kriegstoten auf dem Gebiet der Italienischen Republik in würdiger Weise sicherzustellen, HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen: I. Die deutschen Kriegsgräber in der Italienischen Republik Artikel 1 Deutsche Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind Angehörige der deutschen Wehrmacht oder diesen gleichgestellte Personen sowie Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die infolge von Kriegsereignissen gestorben sind. Artikel 2 Die in Italien bestatteten deutschen Kriegstoten des II. Weltkrieges werden, in Italien auf besonderen Friedhöfen oder Ehrenstätten an noch zu vereinbarenden Orten zusammengelegt. Soweit es zweckmässig und möglich ist, können an denselben Orten auch die Kriegstoten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden und in gleicher Weise können die Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges auf den Friedhöfen oder Ehrenstätten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden. Artikel 3 Die erforderlichen Grundstücke werden im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Regierung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ausgewählt, dafür keine Plätze zu verwenden, die der städtebaulichen Entwicklung dienen, von erheblichem landwirtschaftlichem Nutzen oder archäologisch, künstlerisch oder landwirtschaftlich von besonderem Interesse sind. Die Friedhöfe und Ehrenstätten werden nach von der Italienischen Regierung gebilligten Entwürfen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland errichtet. Die Entscheidung darüber, ob die Anlage in Form eines Friedhofes oder einer Ehrenstätte erfolgen soll, wird von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffen. Die zur Anlage vorgesehene Fläche soll nicht mehr als 4 qm für jeden Toten betragen. Artikel 4 Die Exhumierung und Überführung der deutschen Kriegstoten und der Ausbau der deutschen Friedhöfe und Ehrenstätten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Italienischen Regierung so schnell wie möglich durchgeführt. Artikel 5 Die Italienische Regierung verpflichtet sich, der Bundesrepublik Deutschland die Grundstücke, auf denen die deutschen Friedhöfe oder Ehrenstätten errichtet werden sollen, für diesen besonderen Zweck und für die gesamte Zeit, in der diese Grundstücke für diesen Zweck verwendet werden, zur freien Benutzung zu überlassen. Die Italienische Regierung gewährleistet den Schutz der Friedhöfe und Ehrenstätten und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten, die dort bestattet sind. Falls es die italienische Regierung für notwendig erachten sollte, ein Friedhofsgrundstück aus dringendem öffentlichem Interesse einer anderen Verwendung zuzuführen, wird sie ein anderes geeignetes Grundstück für den gleichen Zweck zur Verfügung stellen und die Umbettung der Toten und die gleichartige Ausgestaltung des neuen Friedhofs auf ihre Kosten übernehmen. Die Auswahl des neuen Grundstücks, die Durchführung der Umbettungen und die Ausgestaltung des neuen Friedhofs erfolgen im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 6 Für die Betreuung jedes deutschen Friedhofs oder jeder deutschen Ehrenstätte in Italien wird ein Wärter angestellt, der von der Italienischen Regierung bezahlt wird; Ernennung, Ablösung und Bezahlung der Wärter erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen. Die Italienische Regierung erkennt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu, auf eigene Kosten für den Unterhalt und die Erhaltung der deutschen Friedhöfe und Ehrenstätten in Italien zu sorgen und zu diesem Zweck deutsches Personal zu beschäftigen. Artikel 7 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann Material (inbegriffen Marmor, ungeschliffene und geschliffene Steine), Werkzeuge (inbegriffen mechanische Vorrichtungen, wie Mähmaschinen und andere) und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten, zum endgültigen Ausbau und Instandhaltung der deutschen Friedhöfe benötigt werden, zoll- und gebührenfrei nach Italien einführen. Für die Einfuhr von Bäumen, Pflanzen, Samen und Zwiebeln, die für die Pflege und Ausgestaltung der deutschen Friedhöfe verwendet werden, gewährt die Italienische Regierung entsprechende Erleichterungen. Die Pflanzenschutzbestimmungen, die solche Einfuhren regeln, sind hierbei zu beachten. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Der Antrag ist auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Artikel 8 Die Italienische Regierung erteilt auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung zur Exhumierung und Überführung von deutschen Kriegstoten aus Italien nach der Bundesrepublik Deutschland; in diesem Falle sind die in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften über die Leichenüberführung zu beachten. Die Exhumierung darf nur in Gegenwart eines Beauftragten der zuständigen italienischen Behörde erfolgen, der ein Protokoll über die Exhumierung anfertigen wird. Artikel 9 Die Italienische Regierung gewährt in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wiederverheiratet haben - Kinder, Geschwister) von deutschen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber in der Italienischen Republik jeweils für eine Reise im Jahr für die Hin- und Rückfahrt eine Fahrpreisermässigung von 40 % auf den italienischen Eisenbahnen (F.F.S.S.). Die Einzelheiten über die in diesem Artikel vorgesehenen Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart. Die Vergünstigungen werden von dem Tag an wirksam, an dem die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen in Italien erfolgt. Artikel 10 Die Italienische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die deutschen Kriegstoten und Kriegsgräber in Italien übermittelt werden. Artikel 11 Die Italienische Regierung ist damit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. im Auftrage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben, übernimmt. Die Italienische Regierung wird dieser Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. kann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte nach Italien entsenden und die nötigen Arbeitsräume einrichten. Die Bestellung der Vertreter und des Personals dieser Organisation, die ihre Tätigkeit in Italien ausüben, unterliegt der Zustimmung der Italienischen Regierung. Artikel 12 Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 11 genannten deutschen Organisation und den zuständigen italienischen Behörden unmittelbar geregelt. II. Die italienischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 13 Italienische Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind italienische Militär- oder Zivilpersonen, die aus irgendeinem Grunde Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestorben sind. Artikel 14 Die in der Bundesrepublik Deutschland bestatteten italienischen Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges werden in der Bundesrepublik Deutschland auf besonderen Friedhöfen oder Ehrenstätten an noch zu vereinbarenden Orten zusammengelegt. Soweit es zweckmässig und möglich ist, können an denselben Orten auch die Kriegstoten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden, und in gleicher Weise können die Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges auf den Friedhöfen oder Ehrenstätten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden. In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Exhumierung und Identifizierung von italienischen Kriegstoten vorzunehmen, die in Sammelgräbern mit Toten anderer Nationen bestattet sind, wird die Bundesrepublik Deutschland dafür sorgen, daß diese Stätten in würdigen Zustand versetzt und ständig erhalten werden. Artikel 15 Die erforderlichen Grundstücke werden im Einvernehmen zwischen der Italienischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ausgewählt, dafür keine Plätze zu verwenden, die der städtebaulichen Entwicklung dienen, von erheblichem landwirtschaftlichem Nutzen oder archäologisch, künstlerisch oder landwirtschaftlich von besonderem Interesse sind. Die Friedhöfe und Ehrenstätten werden nach von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gebilligten Entwürfen der Italienischen Regierung errichtet. Die Entscheidung darüber, ob die Anlage in Form eines Friedhofs oder einer Ehrenstätte erfolgen soll, wird von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen getroffen. Die zur Anlage vorgesehene Fläche soll nicht mehr als 4 qm für jeden Toten betragen. Artikel 16 Die Exhumierung und Überführung der italienischen Kriegstoten und der Ausbau der italienischen Friedhöfe und Ehrenstätten werden von der italienischen Regierung auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland so schnell wie möglich durchgeführt. Artikel 17 Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, der italienischen Regierung die Grundstücke, auf denen die italienischen Friedhöfe oder Ehrenstätten errichtet werden sollen, für diesen besonderen Zweck und für die gesamte Zeit, in der diese Grundstücke für diesen Zweck verwendet werden, zur freien Benutzung zu überlassen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den Schutz der Friedhöfe und Ehrenstätten und das dauernde Ruherecht für die italienischen Kriegstoten, die dort bestattet sind. Falls es die Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachten sollte, ein Friedhofsgrundstück aus dringendem öffentlichem Interesse einer anderen Verwendung zuzuführen, wird sie ein anderes geeignetes Grundstück für den gleichen Zweck zur Verfügung stellen und die Umbettung der Toten und die gleichartige Ausgestaltung des neuen Friedhofs auf ihre Kosten übernehmen. Die Auswahl des neuen Grundstücks, die Durchführung der Umbettungen und die Ausgestaltung des neuen Friedhofs erfolgen im Einvernehmen mit der Italienischen Regierung. Artikel 18 Für die Betreuung jedes italienischen Friedhofs und jeder italienischen Ehrenstätte in der Bundesrepublik Deutschland wird ein Wärter angestellt, der von der Bundesrepublik Deutschland bezahlt wird. Ernennung, Ablösung und Bezahlung der Wärter erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen. Die Bundesrepublik Deutschland erkennt der Italienischen Regierung das Recht zu, auf eigene Kosten für den Unterhalt und die Erhaltung der italienischen Friedhöfe und Ehrenstätten in der Bundesrepublik Deutschland zu sorgen und zu diesem Zweck italienisches Personal zu beschäftigen. Artikel 19 Die Italienische Regierung kann Material (inbegriffen Marmor, ungeschliffene und geschliffene Steine), Werkzeuge (inbegriffen mechanische Vorrichtungen, wie Mähmaschinen und andere) und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten, zum endgültigen Ausbau und zur Instandhaltung der italienischen Friedhöfe benötigt werden, zoll- und gebührenfrei in die Bundesrepublik Deutschland einführen. Für die Einfuhr von Bäumen, Pflanzen, Samen und Zwiebeln, die für die Pflege und Ausgestaltung der italienischen Friedhöfe verwendet werden, gewährt die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Erleichterungen. Die Pflanzenschutzbestimmungen, die solche Einfuhren regeln, sind hierbei zu beachten. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auf Antrag der Italienischen Regierung gewährt. Der Antrag ist auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Artikel 20 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erteilt auf Antrag der Italienischen Regierung die Ermächtigung zur Exhumierung und Überführung von italienischen Kriegstoten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien; in diesem Fall sind die in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften über die Leichenüberführung zu beachten: Die Exhumierung darf nur in Gegenwart eines Beauftragten der zuständigen deutschen Behörde erfolgen, der ein Protokoll über die Exhumierung anfertigen wird. Artikel 21 Die Bundesrepublik Deutschland gewährt in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wiederverheiratet haben - Kinder, Geschwister) von italienischen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland jeweils für eine Reise im Jahr für die Hin- und Rückfahrt eine Fahrpreisermässigung von 40 % auf der Deutschen Bundesbahn (DB): Die Einzelheiten über die in diesem Artikel vorgesehenen Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart. Die genannten Vergünstigungen werden gleichzeitig mit den in Artikel 9 erwähnten Vergünstigungen wirksam. Artikel 22 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür Sorge tragen, daß der Italienischen Regierung alle Unterlagen über die italienischen Kriegstoten und Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, die sich etwa noch in ihrem Besitz befinden und aufgefunden werden sollten. Insbesondere werden die zuständigen Behörden der Bundesregierung Deutschland die Einholung von Auskünften aus folgenden Archiven erleichtern; Standesämter, Friedhöfe, Krematorien und von der öffentlichen Hand geführte Krankenhäuser; Polizeistellen, Gerichte und Haftstätten, Arbeits-, Wohnungs- und Wirtschaftsämter. In Fällen, die durch die Notwendigkeit der Nachforschung begründet sind, kann nach Genehmigung durch die zuständige deutschen Behörden Einsichtnahme in die Unterlagen der obengenannten Stellen gewährt werden. Den privaten Unternehmen wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nahegelegt werden, entsprechend zu verfahren. Artikel 23 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt die italienische Delegation des Commissariato Generale Onoranze Gaduti in Guerra als die Organisation an, die amtlich beauftragt ist die Aufgaben durchzuführen, die in diesem Abkommen hinsichtlich der italienischen Kriegstoten vorgesehen sind. Der Delegierte wird als zugehörig zu der Italienischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland betrachtet. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wir der oben genannten Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren. Diese Organisation kann zur Durchführung ihrer Aufgaben Fachkräfte aus Italien zuziehen und die nötigen Arbeitsräume einrichten. Artikel 24 Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 23 genannten italienischen Delegation und den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geregelt. III. Schlußbestimmungen Artikel 25 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Italienischen Regierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 26 Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt. Artikel 27 Das Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Rom in Kraft. Die Artikel 1, 2, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 23,24 und 26 werden von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens an angewandt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen: GESCHEHEN zu Bonn, am 22. Dezember 1955 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND gez. Walter Hallstein Für die ITALIENISCHE REPUBLIK gez. Grazzi