KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln
Focsani
Auf dem Kriegsgefangenenfriedhof von Focsani, der neben dem Zivilfriedhof Sf. Mina liegt, ruhen in 9 Massengräbern 2.997 deutsche Soldaten, von denen 1.726 namentlich bekannt sind. Diese Toten waren auf Veranlassung der rumänischen Behörden 1952/53 aus ihren ursprünglichen Grablagen - Massengräber beim heute überbauten Lagergelände und anderen Friedhöfen im Stadtgebiet -, exhumiert und wiederbestattet worden. Das ca. 40 x 90 Meter große Gräberfeld war bis zu seiner Herrichtung durch den VOLKSBUND nur als ungepflegte Grasfläche vorhanden. In Focsani war im Herbst 1944 ein Hauptsammellager für Kriegsgefangene in dem nach Schätzungen über 20.000 Wehrmachtsangehörige verstorben sind. Bei den 1992/93 durchgeführten Herrichtungsarbeiten wurde das Gräberfeld neu begrünt, mit einer Mauer eingefriedet und ein zentraler Gedenkplatz angelegt, auf dem Tafeln mit den Namen der bekannten deutschen Kriegstoten angebracht wurden.
Im Anschluß an dieses Gräberfeld befindet sich der Cimitirul Eroilor, eine Kriegsgräberanlage für die im Ersten Weltkrieg gefallenen deutschen (3.139) und rumänischen Soldaten. Der größte Teil dieser Soldaten ruht in den beiden Gebeinhäusern. Der Friedhof wurde 1931/32 neugestaltet und dabei u.a. die Holz- durch Betonkreuze ersetzt. Im Zweiten Weltkrieg wurden 141 deutsche Gefallene in Einzelgräbern entlang den Umfriedungsmauern des Friedhofes bestattet.
Im Rahmen der 1992/93 vom VOLKSBUND durchgeführten Arbeiten wurden alle Betonkreuze, die größtenteils umgestürzt oder nicht mehr lesbar waren, erneuert. Auch die nicht mehr erkennbaren Gräber des 2. Weltkrieges erhielten neue Grabzeichen. Außerdem wurden die Denkmäler und Gedenktafeln erneuert sowie die Friedhofsmauer instand gesetzt.
Der Friedhof wurde am 11. September 1994 eingeweiht.
Bilder von Focsani
Karte der Kriegsgräberstätten
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Landesinformation für Rumänien
Die deutschen Verluste im Ersten Weltkrieg werden auf 53.000 Kriegstote geschätzt. Für 49.822 Tote, darunter 34.309 namentlich Bekannte, gibt es Einträge in rumänischen Gräberlisten, die 164 Gemeinden als Friedhofs- bzw. Grablageorte nennen. Die deutschen Verluste im Zweiten Weltkrieg werden auf 38.000 Kriegstote geschätzt. Dem Volksbund liegen 35.344 Verlustmeldungen, davon 27.120 namentlich registriert, vor. Die Toten ruhen in rund 820 Orten, 90 Prozent von ihnen auf 170 Friedhöfen. Das Kriegsgräberabkommen zwischen Rumänien und Deutschland wurde am 25. Juni 1996 unterzeichnet und trat am 10. Dezember 1997 in Kraft. Verhandlungen zwischen dem Volksbund, rumänischen Regierungsstellen und diversen Stadtverwaltungen machten bereits ab 1984 verschiedene Bauvorhaben möglich: Verlegung und Neugestaltung der deutschen Gräber beider Weltkriege in Braila (1984), Instandsetzung des Friedhofes "Pro Patria" in Bukarest (1986), Neugestaltung der Anlage des Zweiten Weltkrieges in Constanta (1987), Instandsetzung des deutschen Soldatenfriedhofes Galati (1992), Instandsetzung der Anlage aus dem Ersten Weltkrieg und Herrichtung der Gräber aus dem Zweiten Weltkrieg in Focsani (1994) und Ausbau eines Sammelfriedhofes für Tote des Zweiten Weltkrieges in Iasi (1996). Der Volksbund plant, die Gefallenen Nord-,Mittel und Südrumäniens auf einem Sammelfriedhof zusammenzubetten. Als Standort war zunächst Cisnadie vorgesehen, der dann aber vom Volksbund aufgegeben wurde. Ein neuer Ort wurde noch nicht festgelegt. In Bordesti, Buzau, Craiova, Frunzoaia und Viseu de sus wurden Friedhöfe des Ersten Weltkrieges durch Bundeswehrsoldaten instand gesetzt, aktuell in Dragoslavele und Soveja. Auf den Friedhöfen in Iasi, Brasov und Timisu de sus arbeiteten deutsche und rumänische Jugendliche.
Kriegsgräberabkommen in Rumänien
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die deutschen Kriegsgräber in Rumänien und die rumänischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Rumänien - im folgenden die Vertragsparteien genannt, in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet von Rumänien liegenden deutschen Kriegsgräber und die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden rumänischen Kriegsgräber aus den beiden Weltkriegen eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, den Schutz, die Erhaltung und die Pflege dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Prinzipien und Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: a) deutsche Kriegstote: - Angehörige der deutschen Streitkräfte; - diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen; - sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen der beiden Weltkriege gestorben sind; b) deutsche Kriegsgräber: die im Hoheitsgebiet von Rumänien liegenden Gräber deutscher Kriegstoter; c) deutsche Kriegsgräberstätten: die im Hoheitsgebiet von Rumänien existierenden oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind. (2) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: a) rumänische Kriegstote: - Angehörige der rumänischen Streitkräfte; - sonstige Personen rumänischer Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen der beiden Weltkriege in Deutschland gestorben sind, soweit sie im Zeitpunkt ihres Todes unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts gestanden haben; - Personen rumänischer Staatsangehörigkeit, die infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Deutschland zu Tode gekommen oder an deren unmittelbaren Folgen auf deutschem Boden verstorben sind; b) rumänische Kriegsgräber: die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber rumänischer Kriegstoter; c) rumänische Kriegsgräberstätten: die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland existierenden oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen rumänische Kriegstote bestattet sind. Artikel 2 (1) Die Regierung von Rumänien und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten den Schutz der Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten der jeweils anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet ihres Staates und halten die Umgebung dieser Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. (2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege rumänischer Kriegsgräber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. (3) Die Regierung von Rumänien gestattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Kriegsgräber und deutschen Kriegsgräberstätten in Rumänien auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen. Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien gewährleisten sich gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die ausschließliche Nutzung der als Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre jeweiligen Kriegstoten. (2) Eigentumsrechte an den Geländeflächen im Sinne von Absatz 1 werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge. (3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Vertragspartei, in deren Interesse die Maßnahme getroffen werden soll, der anderen Vertragspartei ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen im Einvernehmen der Vertragsparteien. Artikel 4 (1) Die rumänische Vertragspartei gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der deutschen Vertragspartei, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte. (2) Über jede Umbettung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind. (3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegsgräberstätten auf rumänischem Boden durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die rumänische Vertragspartei auf Antrag der deutschen Seite hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger Form an diesen ehemaligen Standorten. Die rumänische Vertragspartei stellt einen hierfür geeigneten Platz zur Verfügung. Im Einvernehmen der Vertragsparteien wird in ähnlicher Weise verfahren, falls bisher unbekannte rumänische Kriegsgräberstätten auf deutschem Hoheitsgebiet entdeckt werden. Artikel 5 Sofern sich auf deutschen oder rumänischen Kriegsgräberstätten neben Kriegsgräbern der jeweils anderen Seite auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen. Artikel 6 (1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der deutschen Vertragspartei. Die rumänische Vertragspartei gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung. (2) Der Zustimmung der deutschen Vertragspartei bedürfen auch Anträge an die rumänische Vertragspartei, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Überführung rumänischer Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Rumänien oder in Drittländer. (4) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung von deutschen oder rumänischen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller. (5) Bei der Ausbettung von deutschen oder rumänischen Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien anwesend sein. Artikel 7 (1) Die deutsche Vertragspartei beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in Rumänien, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben. (2) Die rumänische Vertragspartei beauftragt das Ministerium für Landesverteidigung und das Departement für Öffentliche Kommunalverwaltung mit der technischen Durchführung der Aufgaben, die sich für sie aus diesem Abkommen ergeben. (3) Für den Fall, daß die deutsche Vertragspartei oder die rumänische Vertragspartei eine andere Institution oder Organisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien hergestellt. Artikel 8 (1) Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 7 dieses Abkommens genannten Institutionen oder Organisationen der jeweils anderen Seite jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Unterlagen über Kriegstote und Kriegsgräber der jeweils anderen Seite, die bei Behörden und sonstigen Einrichtungen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal nach Rumänien entsenden. Artikel 9 (1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen. (2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material, Ausrüstungen und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, nach Rumänien einführen und wieder ausführen. (3) Für die Zollabfertigung der Waren im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels gilt folgendes: a) Vorübergehend eingeführte Geräte, Ausrüstungen und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr nach Rumänien auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte, Ausrüstungen und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden; b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Kriegsgräber, Gedenkstätten oder Kriegsgräberstätten bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden: - eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren, - eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. (4) In Fällen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 3 dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien auch bei Einfuhr- und Zollfragen um eine einvernehmliche Lösung. Artikel 10 (1) Aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens ist der VOLKSBUND befugt, im Rahmen der einschlägigen rumänischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den deutschen Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher auszuführen. (2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten die hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen, die die rumänischen Gesetze vorsehen, sowie die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen beachtet werden. Artikel 11 Dieses Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen und tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung des lnkrafttretens des Abkommens ist der Tag des Zugangs der letzten Notifikation. Geschehen zu Bonn am 25. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel Für die Regierung von Rumänien M e l e s c a n u