KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln
Montmédy
Département Meuse
Drei deutsche Soldatenfriedhöfe des Ersten Weltkrieges
1. Gemeindefriedhof der Oberstadt (Festungsbereich)69 deutsche Kriegstote18 französische Kriegstote21 russische Kriegstote
2. Gemeindefriedhof der Unterstadt.329 deutsche Kriegstote 80 französische Kriegstote
3. DeutscherSoldatenfriedhof (an der Straße D118)2464 deutsche Kriegstote (unter ihnen 43 Tote der Österr.-Ung.Armee)
4 belgische Kriegstote 4 britische Kriegstote155 französische Kriegstote 36 italienische Kriegstote168 russische Kriegstote
Die Stadt und Festung Montmédy wurde Ende August 1914 von den Deutschen kampflos besetzt. Die vorhandenen französischen Lazarette wurden umgehend von der deutschen Sanitätstruppe in Anspruch genommen, da bei den Kämpfen um die Maasübergänge bei Stenay und Dun-sur-Meuse Soldaten in großer Zahl verwundet worden waren. Im weiteren Verlauf des Krieges wurde in Montmédy einer der größten Lazarettbereiche mit zahlreichen Spezialabteilungen installiert, die die weitere Behandlung der von den Feldlazaretten angelieferten Schwerverwundeten übernahm. Für die hier Verstorbenen - insbesondere während der Schlacht um Verdun - reichten die Gemeindefriedhöfe bald nicht mehr aus, so dass der heutige Soldatenfriedhof am Rande der Stadt angelegt werden musste. Die hohe Sterblichkeit während der Schlacht um Verdun führe dazu, dass ein Teil der Toten in Gemeinschaftsgräbern beigesetzt werden musste. So ruhen im
Grab Nr. 1, Opfer vom 23.2. - 4.3., Grab Nr. 2, Opfer vom 4.3.-4.5., Grab Nr. 3, Opfer vom 5.5. - 21.6., Grab Nr. 4, Opfer vom 22.6. - 24.8.,Grab Nr. 5, Opfer vom 25.8. - 14.9. und inGrab Nr. 6, Opfer vom 15.9. - 12.10.1916.
Weitere fünf Gemeinschaftsgräber folgten. Die ausländischen Toten waren Kriegsgefangene, die mit Ausnahme der Franzosen, im rückwärtigen Frontgebiet als Arbeitskräfte im Einsatz waren. Die Franzosen dagegen wurden zumeist unmittelbar von der Front in die Lazarette eingeliefert. Von den 155 französischen Opfern sind 111 namentlich bekannt, von den 168 Russen 113 und von allen Italienern liegen die Namen vor. Noch während des Krieges errichtete die deutsche Truppe zwei Denkmale, die auch jetzt noch stehen. Die französischen Militärbehörden erweiterten 1928/1929 den Friedhof durch die Zubettung von Toten, die ursprünglich als verstorbene Verwundete in den Lazaretten in Stenay beigesetzt worden waren. Die hier ruhenden deutschen Toten gehörten Truppenteilen an, deren Heimatstandorte in nahezu allen Ländern und Provinzen des damaligen Deutschen Reiches lagen.
Die Toten der Österr.-Ung. Armee waren Angehörige von vier k.u.k. Divisionen, die im Sommer und Herbst 1918 zur Unterstützung des deutschen Bundesgenossen im Raum Verdun eingesetzt worden waren. Bei heftigen Kämpfen gegen die nördlich Verdun gegen die Maas vordringenden Amerikaner und Franzosen, erlitten einige k.u.k. Regimenter schwere Verluste.
Instandsetzungsarbeiten zwischen den Kriegen
Erste Arbeiten zur Verbesserung des Zustandes des Friedhofes führte der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. aufgrund einer 1926 mit den französischen Militärbehörden getroffenen Vereinbarung aus. Das Problem einer dauerhaften Kennzeichnung der Gräber blieb jedoch infolge Devisenmangels und des 1939 ausbrechenden Zweiten Weltkrieges ungelöst.
Endgültige Gestaltung
Nach Abschluss des deutsch-französischen Kriegsgräberabkommens vom 19. Juli 1966 konnte der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. - finanziell unterstützt von der Bundesregierung - die endgültige Gestaltung der deutschen Soldatenfriedhöfe des Ersten Weltkrieges in Frankreich vornehmen. Nach einer landschaftsgärtnerischen Überarbeitung des gesamten Friedhofes an der Straße D 118 einschließlich Verjüngung des Baumbestandes, ergänzende Pflanzung von Sträuchern und Stauden sowie Erneuerung von Zaun und Hecke, wurde der Eingangsbereich umgestaltet. 1980 erfolgte der Austausch der bisherigen provisorischen Holzgrabzeichen gegen Kreuze aus Metall mit eingegossenen Namen und Daten der hier Ruhenden. Die zugehörigen 35 Kilogramm schweren Kreuzfundamente, deren Antransport die Bundeswehr übernommen hatte, versetzten jugendliche Helfer des Volksbundes.Von den 2 464 deutschen Gefallenen ruhen 1 287 Opfer in Einzelgräbern und 1 177 in den Gemeinschaftsgräbern 1-6. Die ausländischen Toten ruhen verteilt in den Gemeinschaftsgräbern
Die sechs Gräber der Gefallenen jüdischen Glaubens erhielten aus religiösen Gründen als Kennzeichen statt eines Kreuzes eine Grabstele aus Naturstein, deren hebräische Schriftzeichen besagen:1. (oben) Hier ruht begraben ... .2. (unten) Möge seine Seele eingebunden sein in den Kreis der Lebenden.
Pflege
Der Friedhof wird ständig durch den Pflegedienst des Volksbundes betreut.
Auskünfte über die Lage von Gräbern, die frühere Zugehörigkeit der Gefallenen zu bestimmten Truppenteilen etc. erteilt der
Volksbund Deutsche KriegsgräberfürsorgeBundesgeschäftsstelleAbteilung GräberdienstWerner-Hilpert-Straße 2D-34112 KasselTelefon: 0561- 7009-0
Bilder von Montmédy
Wegbeschreibung
49°30'57.16''N 5°22'23.63''E
Karte der Kriegsgräberstätten
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Landesinformation für Frankreich
Der Krieg 1870/71 Der deutsch-französische Krieg 1870/71 war der Beginn von drei Auseinandersetzungen innerhalb von 75 Jahren. Gräber und Denkmäler erinnern noch heute an diesen Krieg, der bei beiden Nationen 80.000 Menschenleben forderte. Verheerend wirkte sich der Erste Weltkrieg in Frankreich aus. 930.000 deutsche und eine Million französische Soldaten sind gefallen. Auf 192 Anlagen ruhen 461.000 Gefallene in Einzelgräbern, etwa 294.000 sind in Gemeinschaftsgräbern bestattet. Die Neugestaltung der 192 Anlagen des Ersten Weltkrieges für 765.000 Gefallenen dauerte bis in die 80er Jahre. Holzkreuze wurden durch Stein- oder Metallkreuze ersetzt und die Anlagen baulich und gärtnerisch überarbeitet. Der Zweite Weltkrieg kostete in Frankreich 240.000 Menschen auf deutscher und 255.000 auf französischer Seite das Leben. Das Kriegsgräberabkommen vom 19.07.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich regelt den Ausbau und die Erhaltung der deutschen Kriegsgräberstätten. In dem Vertrag wurden dem Volksbund die Arbeiten übertragen. 1975 waren alle 22 Anlagen für die Gefallenen des Zweiten Weltkrieges fertiggestellt. Jugendliche halfen und helfen in deutschen und internationalen Jugendlagern, dem Volksbund bei der Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber.
Kriegsgräberabkommen in Frankreich
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschen Kriegsgräber auf französischem Hoheitsgebiet. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits, und die Regierung der französischen Republik andererseits - in dem Wunsch, für die auf dem französischen Hoheitsgebiet liegenden deutschen Kriegsgräber aus den Kriegen 1914/18 und 1939/45 eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Im Sinne dieses Abkommens gelten als a) deutsche Kriegstote: Angehörige der deutschen Streitkräfte, diesen gleichgestellte Personen, Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen 1914/18 und 1939/45 gestorben sind und die, soweit es sich um die letztere Gruppe und den letzten Krieg handelt, im Zeitpunkt ihres Todes unter dem Schutz der Genfer Konvention von 1929 standen; b) deutsche Kriegsgräber: die auf französischem Hoheitsgebiet liegenden Gräber deutscher Kriegstoter; c) deutsche Kriegsgräberstätten: die Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, die nur deutsche Kriegsgräber umfassen und auf Geländeliegen, das dem französischen Staat gehört; deutsche Ehrenteile: die deutschen Kriegsgräbern besonders vorbehaltenen Teile von Gemeindefriedhöfen. Artikel 2 Die Regierung der Französischen Republik gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Toten und bemüht sich, die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten unvereinbar sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber auf deutschen Kriegsgräberstätten und Ehrenteilen auf französischem Hoheitsgebiet auf ihre Kosten zu pflegen und herzurichten. Die Regierung der Französischen Republik wird vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an von allen finanziellen Verpflichtungen für die Pflege und Herrichtung der deutschen Kriegsgräber befreit, soweit diese Verpflichtungen bisher bestanden haben. Ihr obliegt jedoch weiterhin die Pflege und Herrichtung der deutschen Kriegsgräber ausserhalb der deutschen Kriegsgräberstätten und Ehrenteile. Artikel 3 Die Regierung der Französischen Republik überlässt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die freie Verfügung über die für deutsche Kriegsgräberstätten benutzten Gelände. Diese Gelände bleiben jedoch Eigentum des französischen Staates, und alle später für notwendig erachteten Änderungen ihrer Grenzen werden in direktem Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Parteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für die vorstehend angeführten Zwecke benutzt, so hat diese Änderung für die Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Benutzungsrechts daran zur Folge. Artikel 4 Sollte Gelände, auf dem sich deutsche Kriegsgräber befinden, aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Französischen Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettungen erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen. Artikel 5 Die Regierung der Französischen Republik gestattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland jede von dieser für notwendig erachtete Zusammenlegung von Gräbern deutscher Kriegstoter, ohne dass der Ersteren daraus Kosten entstehen können und nach einem Plan, der ihr zur vorherigen Genehmigung vorzulegen ist. Über jede Umbettung wird ein Protokoll angefertigt, das Angaben über die alte und neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere genaue Identifizierungsangaben enthält. Eine Ausfertigung dieses Protokolls wird der Regierung der Französischen Republik übermittelt. Artikel 6 Die Ausbettung und Überführung deutscher Kriegstoter in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Französischen Republik gestattet diese Überführungen nur nach Vorlage dieser Zustimmung und auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung gehen zu Lasten der Antragsteller. Die Ausbettung erfolgt in Gegenwart von Vertretern der französischen Behörden, die darüber ein Protokoll anfertigen. Anträge auf Überführung deutscher Kriegstoter in andere Länder übermittelt die Regierung der Französischen Republik vor ihrer Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, um die Identität des auszubettenden Toten feststellen zu lassen. Artikel 7 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet der Regierung der Französischen Republik die Instandhaltungskosten für die Gräber der gegenwärtig auf deutschen Ehrenteilen bestatteten deutschen Soldaten. Artikel 8 Die Regierung der Französischen Republik ist damit einverstanden, dass der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (nachstehend Volksbund genannt) im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben übernimmt die sich aus diesem Abkommen ergeben. Die Regierung der Französischen Republik gewährt dieser Organisation jede Mögliche Erleichterung, insbesondere den Zugang zu den Unterlagen über deutsche Kriegsgräber beim Ministère des Anciens Combattants et Victimes de Guerre.Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Volksbund Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in das französische Hoheitsgebiet entsenden oder dort anwerben und die benötigten Arbeitsräume einrichten. Die Namen der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen werden vor ihrer Beauftragung der französischen Regierung bekanntgegeben, die sich ein Ablehnungsrecht vorbehält. Die Regierung der französischen Republik ist dem Volksbund bei der Anwerbung der benötigten Arbeitskräfte behilflich. Artikel 9 Der Volksbund kann aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die aus diesen Ländern stammen oder sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, und die für die Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, einführen. Für die Zollbehandlung dieser Waren gilt folgendes:Geräte und Transportmittel, die vorübergehend eingeführt werden, werden bei ihrer Einfuhr in Frankreich auf Verwendungsschein zur vorübergehenden Verwendung ohne Sicherheitsleistung abgefertigt; die Verwendungsscheine sind 2 Jahre gültig und können erneuert werden. Diese Verwendungsscheine werden durch Wiederausfuhr der genannten Geräte und Transportmittel unter zollamtlicher Überwachung erledigt. Material und Zubehör, die für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Male oder Friedhöfe bestimmt sind, bleiben frei von Eingangsabgaben, wenn den Zollbehörden zur regelmäßigen Einfuhrerklärung vorgelegt werden:- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichneten Verpflichtungserklärung, dass die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Waren, die nicht in der vorgenannten Weise verwendet werden, müssen wieder ausgeführt werden oder können ausnahmsweise den Eingangsabgaben unterworfen werden. Die Regierung der Französischen Republik wird alle Wünsche nach weiteren Erleichterungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts, deren Gewährung in Frage kommt, prüfen. Artikel 10 Die freie Verfügung über die in Artikel 3 bezeichneten Gelände gibt dem Volksbund die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen französischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den deutschen Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege unmittelbar auszuführen. Diese Arbeiten sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Die Ausführung solcher Arbeiten auf den deutschen Ehrenteilen bedarf der vorherigen Zustimmung des französischen Ministère des Anciens Combattants et Victimes de Guerre.Der Volksbund sorgt andererseits dafür, dass durch geeignete Anlagen gute gesundheitliche Bedingungen gesichert sind, und befolgt die französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen. Artikel 11 Dem beim Inkrafttreten dieses Abkommens im Dienst stehenden französischen Personal obliegt weiterhin die Überwachung und Pflege der deutschen Kriegsgräberstätten nach Maßgabe des auf diese Bediensteten anwendbaren Statuts und entsprechend den Empfehlungen des Volksbundes. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet alljährlich der französischen Regierung die durch die Beibehaltung dieses Personals entstehenden Kosten. Die Regierung der Französischen Republik gibt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alljährlich die Höhe dieser Kosten bekannt, auf Wunsch unter Mitteilung aller Einzelheiten. Gegebenenfalls prüfen die französischen Behörden im Einvernehmen mit dem Volksbund die Möglichkeit einer Verringerung dieser Kosten. Artikel 12 Die Regierung der Französischen Republik gewährt jeweils in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wieder verheiratet haben -, Kindern, Geschwistern) von deutschen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber auf französischem Hoheitsgebiet einmal jährlich für die Hin- und Rückfahrt auf den französischen Eisenbahnen eine Fahrpreisermässigung von 50%.Die Anzahl der so begünstigten Einzelreisenden wird auf 1.000 Personen jährlich festgesetzt. Die zuständigen französischen Dienststellen werden gegebenenfalls auf Antrag des Volksbundes prüfen, ob die Zahl erhöht werden kann. Die Einzelheiten über diese Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart. Artikel 13 Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Abkommens werden zwischen dem Volksbund und den zuständigen französischen Behörden unmittelbar geregelt. Artikel 14 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 15 Die Erhaltung und Pflege der deutschen Kriegsgräber aus dem Kriege 1870/71 auf französischem Hoheitsgebiet wird durch einen Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik geregelt werden. Artikel 16 Alle früheren Vereinbarungen über deutsche Kriegsgräber in Frankreich treten ausser Kraft und werden durch das vorliegende Abkommen abgelöst, das mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt. Geschehen zu Paris am 19ten Juli 1966 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Französischen Republik Für die Regierung Bundesrepublik Deutschland