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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Noyers-Pont-Maugis

26 843 Tote ruhen auf der deutschen Kriegsgräberstätte

Die Kriegsgräberstätte Noyers-Pont-Maugis liegt etwa fünf Kilometer südlich von Sedan. Man verlässt die Stadt nach Westen in Richtung Reims, biegt unmittelbar hinter der Bahnüberführung nach links in Richtung Pont-Maugis ab und fährt rund vier Kilometer. In Pont-Maugis biegt man rechts ab Richtung Noyers und fährt bis zur Höhe 340.

Hier, auf den Höhenzügen westlich der Maas, legten die französischen Behörden im Jahre 1922 eine deutsche Kriegsgräberstätte an, auf die sie die in diesem Gebiet während des Ersten Weltkrieges gefallenen deutschen Soldaten umbetteten. Im Zweiten Weltkrieg gab es 1940 beim Durchbruch durch die Ardennen und die Maginot-Linie erneut heftige Kämpfe im Raum Sedan. Die Gefallenen, am Anfang von der Truppe am Wegrand oder auf provisorischen Friedhöfen bestattet, wurden in den Jahren 1940 bis 1942 durch den Gräber dienst der Deutschen Wehrmacht auf ein besonderes Feld im Anschluss an den Friedhof des Ersten Weltkrieges umgebettet. Nach Kriegsende betteten die Franzosen einige Soldaten zu. Beim Abschluss des deutsch-französischen Kriegsgräberabkommens 1954 hatten hier bereits 4 880 Tote des Zweiten Weltkrieges ihre letzte Ruhestätte erhalten. Im Rahmen des Abkommens wurde der Volksbund von der Bundesregierung mit der Zubettung der Toten aus der weiteren Umgebung und der Ausgestaltung des Friedhofes betraut. Im Sommer 1959 begannen die Umbettungen.

Der Besucher betritt den Friedhof durch ein schmiedeeisernes Eingangstor. Eine überdachte Treppe führt zur Vorhalle, wo in einem Besucherraum die Namenbücher aus liegen. Ein Orientierungsplan gibt Auskunft über die Aufteilung des Friedhofes. Zur Straße hin ist die Kriegsgräberstätte durch eine drei Meter hohe Stützmauer abgeschirmt. Im Osten wird sie durch eine niedrige Bruchsteinmauer, im Norden durch einen Erdwall und im Westen durch Randbepflanzungen eingefasst.

Ein Weg führt vom Eingangsgebäude den Hang aufwärts zur Gedenkhalle, einer kleinen mit Kupfer gedeckten Kapelle. Der Innenraum ist als Kreuzgewölbe gestaltet und wird durch drei Rundfenster aus farbigem Glas erhellt. Als Verkörperung der Trauer um die Gefallenen beider Welt kriege steht hier die von Prof. Dr. Kurt Schwippert geschaffene Statue einer Frauenfigur aus Muschelkalk. Das Gräberfeld des Ersten Weltkrieges ist in zwei Blöcke – A und B – unterteilt. Am Ende steht ein Gedenkstein mit der Inschrift: "In einem gemeinsamen Grabe ruhen hier 4 938 deutsche Gefallene des Ersten Weltkrieges, 4 847 blieben unbekannt!"

Das Gräberfeld des Zweiten Weltkrieges ist in acht Blöcke unterteilt. Die Grabkennzeichnung erfolgte in den Blöcken 1 - 4 wegen der Hanglage durch liegende Grabplatten für je zwei Gefallene. In diesem Teil sind Kreuzgruppen aufgestellt. In den Blöcken 5 - 8 sowie auf dem Gräberfeld des Ersten Weltkrieges wurden Grabkreuze verwendet, die je vier oder sechs Namen tragen. Das Gemeinschaftsgrab für die Toten des Zweiten Weltkrieges befindet sich oberhalb des Plattenweges. Es birgt sieben bekannte und 30 unbekannte Tote und
ist durch einen liegenden Gedenkstein aus grauem Kalksandstein (Petit Granit) gekennzeichnet. Auf einer mit Schieferplatten belegten und mit einer Brüstungsmauer versehenen Bastion wurde ein 11 Meter hohes Kreuz aus grauem Granit errichtet. Von der in unmittelbarer Nähe befindlichen Terrasse geht der Blick
weit ins Maastal und die belgischen Ardennen.

Am 17. September 1966 wurde die Kriegsgräberstätte eingeweiht. Heute ruhen hier 14 055 Tote des Ersten und 12 788 Tote des Zweiten Weltkrieges.

Bilder von Noyers-Pont-Maugis

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Frankreich

Der Krieg 1870/71 Der deutsch-französische Krieg 1870/71 war der Beginn von drei Auseinandersetzungen innerhalb von 75 Jahren. Gräber und Denkmäler erinnern noch heute an diesen Krieg, der bei beiden Nationen 80.000 Menschenleben forderte. Verheerend wirkte sich der Erste Weltkrieg in Frankreich aus. 930.000 deutsche und eine Million französische Soldaten sind gefallen. Auf 192 Anlagen ruhen 461.000 Gefallene in Einzelgräbern, etwa 294.000 sind in Gemeinschaftsgräbern bestattet. Die Neugestaltung der 192 Anlagen des Ersten Weltkrieges für 765.000 Gefallenen dauerte bis in die 80er Jahre. Holzkreuze wurden durch Stein- oder Metallkreuze ersetzt und die Anlagen baulich und gärtnerisch überarbeitet. Der Zweite Weltkrieg kostete in Frankreich 240.000 Menschen auf deutscher und 255.000 auf französischer Seite das Leben. Das Kriegsgräberabkommen vom 19.07.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich regelt den Ausbau und die Erhaltung der deutschen Kriegsgräberstätten. In dem Vertrag wurden dem Volksbund die Arbeiten übertragen. 1975 waren alle 22 Anlagen für die Gefallenen des Zweiten Weltkrieges fertiggestellt. Jugendliche halfen und helfen in deutschen und internationalen Jugendlagern, dem Volksbund bei der Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber.

Kriegsgräberabkommen in Frankreich

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschen Kriegsgräber auf französischem Hoheitsgebiet. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits, und die Regierung der französischen Republik andererseits - in dem Wunsch, für die auf dem französischen Hoheitsgebiet liegenden deutschen Kriegsgräber aus den Kriegen 1914/18 und 1939/45 eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Im Sinne dieses Abkommens gelten als a) deutsche Kriegstote: Angehörige der deutschen Streitkräfte, diesen gleichgestellte Personen, Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen 1914/18 und 1939/45 gestorben sind und die, soweit es sich um die letztere Gruppe und den letzten Krieg handelt, im Zeitpunkt ihres Todes unter dem Schutz der Genfer Konvention von 1929 standen; b) deutsche Kriegsgräber: die auf französischem Hoheitsgebiet liegenden Gräber deutscher Kriegstoter; c) deutsche Kriegsgräberstätten: die Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, die nur deutsche Kriegsgräber umfassen und auf Geländeliegen, das dem französischen Staat gehört; deutsche Ehrenteile: die deutschen Kriegsgräbern besonders vorbehaltenen Teile von Gemeindefriedhöfen. Artikel 2 Die Regierung der Französischen Republik gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Toten und bemüht sich, die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten unvereinbar sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber auf deutschen Kriegsgräberstätten und Ehrenteilen auf französischem Hoheitsgebiet auf ihre Kosten zu pflegen und herzurichten. Die Regierung der Französischen Republik wird vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an von allen finanziellen Verpflichtungen für die Pflege und Herrichtung der deutschen Kriegsgräber befreit, soweit diese Verpflichtungen bisher bestanden haben. Ihr obliegt jedoch weiterhin die Pflege und Herrichtung der deutschen Kriegsgräber ausserhalb der deutschen Kriegsgräberstätten und Ehrenteile. Artikel 3 Die Regierung der Französischen Republik überlässt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die freie Verfügung über die für deutsche Kriegsgräberstätten benutzten Gelände. Diese Gelände bleiben jedoch Eigentum des französischen Staates, und alle später für notwendig erachteten Änderungen ihrer Grenzen werden in direktem Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Parteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für die vorstehend angeführten Zwecke benutzt, so hat diese Änderung für die Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Benutzungsrechts daran zur Folge. Artikel 4 Sollte Gelände, auf dem sich deutsche Kriegsgräber befinden, aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Französischen Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettungen erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen. Artikel 5 Die Regierung der Französischen Republik gestattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland jede von dieser für notwendig erachtete Zusammenlegung von Gräbern deutscher Kriegstoter, ohne dass der Ersteren daraus Kosten entstehen können und nach einem Plan, der ihr zur vorherigen Genehmigung vorzulegen ist. Über jede Umbettung wird ein Protokoll angefertigt, das Angaben über die alte und neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere genaue Identifizierungsangaben enthält. Eine Ausfertigung dieses Protokolls wird der Regierung der Französischen Republik übermittelt. Artikel 6 Die Ausbettung und Überführung deutscher Kriegstoter in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Französischen Republik gestattet diese Überführungen nur nach Vorlage dieser Zustimmung und auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung gehen zu Lasten der Antragsteller. Die Ausbettung erfolgt in Gegenwart von Vertretern der französischen Behörden, die darüber ein Protokoll anfertigen. Anträge auf Überführung deutscher Kriegstoter in andere Länder übermittelt die Regierung der Französischen Republik vor ihrer Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, um die Identität des auszubettenden Toten feststellen zu lassen. Artikel 7 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet der Regierung der Französischen Republik die Instandhaltungskosten für die Gräber der gegenwärtig auf deutschen Ehrenteilen bestatteten deutschen Soldaten. Artikel 8 Die Regierung der Französischen Republik ist damit einverstanden, dass der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (nachstehend Volksbund genannt) im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben übernimmt die sich aus diesem Abkommen ergeben. Die Regierung der Französischen Republik gewährt dieser Organisation jede Mögliche Erleichterung, insbesondere den Zugang zu den Unterlagen über deutsche Kriegsgräber beim Ministère des Anciens Combattants et Victimes de Guerre.Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Volksbund Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in das französische Hoheitsgebiet entsenden oder dort anwerben und die benötigten Arbeitsräume einrichten. Die Namen der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen werden vor ihrer Beauftragung der französischen Regierung bekanntgegeben, die sich ein Ablehnungsrecht vorbehält. Die Regierung der französischen Republik ist dem Volksbund bei der Anwerbung der benötigten Arbeitskräfte behilflich. Artikel 9 Der Volksbund kann aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die aus diesen Ländern stammen oder sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, und die für die Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, einführen. Für die Zollbehandlung dieser Waren gilt folgendes:Geräte und Transportmittel, die vorübergehend eingeführt werden, werden bei ihrer Einfuhr in Frankreich auf Verwendungsschein zur vorübergehenden Verwendung ohne Sicherheitsleistung abgefertigt; die Verwendungsscheine sind 2 Jahre gültig und können erneuert werden. Diese Verwendungsscheine werden durch Wiederausfuhr der genannten Geräte und Transportmittel unter zollamtlicher Überwachung erledigt. Material und Zubehör, die für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Male oder Friedhöfe bestimmt sind, bleiben frei von Eingangsabgaben, wenn den Zollbehörden zur regelmäßigen Einfuhrerklärung vorgelegt werden:- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichneten Verpflichtungserklärung, dass die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Waren, die nicht in der vorgenannten Weise verwendet werden, müssen wieder ausgeführt werden oder können ausnahmsweise den Eingangsabgaben unterworfen werden. Die Regierung der Französischen Republik wird alle Wünsche nach weiteren Erleichterungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts, deren Gewährung in Frage kommt, prüfen. Artikel 10 Die freie Verfügung über die in Artikel 3 bezeichneten Gelände gibt dem Volksbund die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen französischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den deutschen Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege unmittelbar auszuführen. Diese Arbeiten sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Die Ausführung solcher Arbeiten auf den deutschen Ehrenteilen bedarf der vorherigen Zustimmung des französischen Ministère des Anciens Combattants et Victimes de Guerre.Der Volksbund sorgt andererseits dafür, dass durch geeignete Anlagen gute gesundheitliche Bedingungen gesichert sind, und befolgt die französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen. Artikel 11 Dem beim Inkrafttreten dieses Abkommens im Dienst stehenden französischen Personal obliegt weiterhin die Überwachung und Pflege der deutschen Kriegsgräberstätten nach Maßgabe des auf diese Bediensteten anwendbaren Statuts und entsprechend den Empfehlungen des Volksbundes. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet alljährlich der französischen Regierung die durch die Beibehaltung dieses Personals entstehenden Kosten. Die Regierung der Französischen Republik gibt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alljährlich die Höhe dieser Kosten bekannt, auf Wunsch unter Mitteilung aller Einzelheiten. Gegebenenfalls prüfen die französischen Behörden im Einvernehmen mit dem Volksbund die Möglichkeit einer Verringerung dieser Kosten. Artikel 12 Die Regierung der Französischen Republik gewährt jeweils in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wieder verheiratet haben -, Kindern, Geschwistern) von deutschen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber auf französischem Hoheitsgebiet einmal jährlich für die Hin- und Rückfahrt auf den französischen Eisenbahnen eine Fahrpreisermässigung von 50%.Die Anzahl der so begünstigten Einzelreisenden wird auf 1.000 Personen jährlich festgesetzt. Die zuständigen französischen Dienststellen werden gegebenenfalls auf Antrag des Volksbundes prüfen, ob die Zahl erhöht werden kann. Die Einzelheiten über diese Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart. Artikel 13 Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Abkommens werden zwischen dem Volksbund und den zuständigen französischen Behörden unmittelbar geregelt. Artikel 14 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 15 Die Erhaltung und Pflege der deutschen Kriegsgräber aus dem Kriege 1870/71 auf französischem Hoheitsgebiet wird durch einen Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik geregelt werden. Artikel 16 Alle früheren Vereinbarungen über deutsche Kriegsgräber in Frankreich treten ausser Kraft und werden durch das vorliegende Abkommen abgelöst, das mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt. Geschehen zu Paris am 19ten Juli 1966 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Französischen Republik Für die Regierung Bundesrepublik Deutschland