KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln
Stensholmen (Schäre)
Einige Kilometer vor der schwedischen Hafenstadt Fjällbacka wurde 1920 auf der Schäre Stensholmen ein kleines, von einer Feldsteinmauer eingerahmtes Gräberfeld angelegt. Die Gefallenen waren entweder an dieser oder an einer benachbarten Schäre angespült worden.
Auf dieser Anlage ruhen 12 deutsche Gefallene des Ersten Weltkrieges. Von den sieben bekannten Toten sind sechs mit den Todestagen 31. Mai und 1. Juni 1916 registriert - Gefallene der Skagerrakschlacht. Ihre Namen stehen auf roten Granitsteinen.
Stensholmen ist nur mit dem Boot von Fjällbacka aus zu erreichen, die Fahrtzeit beträgt zwanzig Minuten.
Auf Stensholmen ruht Johann Kinau, der als der Seemannsdichter Gorch Fock bekannt wurde, 1880 als ältester Sohn des Fischers Heinrich Kinau auf der Elbinsel Finkenwerder geboren. Knapp 36 Jahre ist er alt geworden und nur die letzten sechs Wochen seines Lebens verbrachte er auf See. Sein bekanntestes Werk ist "Seefahrt tut not". Er starb am 31. Mai 1916, als der Leichte Kreuzer "Wiesbaden" versenkt wurde. Er ertrank fast an derselben Stelle, an der auch sein Großvater und sein Onkel im Skagerrak gestorben waren. An der Schäreninsel Stensholmen angeschwemmt, wurde er mit einigen seiner Kameraden durch schwedische Staatsbürger beigesetzt.
Bilder von Stensholmen (Schäre)
Karte der Kriegsgräberstätten
Auf der Karte anzeigen
Landesinformation für Schweden
Das Königreich Schweden bewahrte während des Ersten und Zweiten Weltkrieges Neutralität, so dass es auf schwedischem Hoheitsgebiet zu keinen Kampfhandlungen kam. Bei den deutschen Kriegstoten, die zunächst weit verstreut auf Zivilfriedhöfen bestattet waren, handelt es sich um abgestürzte Flugzeugbesatzungen,angeschwemmte Tote und auf Transporten durch das Land Verstorbene. Um diesen Toten das dauernde Ruherecht zu sichern und die ständige Pflege ihrer Grabstätten zu gewährleisten, schloss die Bundesregierung - unter Beteiligung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge - am 21.09.1966 mit der schwedischen Regierung ein Kriegsgräberabkommen. 268 Gefallene wurden aus 99 Orten umgebettet. Auf Wunsch der schwedischen Behörden blieben einige ausgebaute deutsche Gräberanlagen aus dem 1. Weltkrieg erhalten: in Östergarn auf der Insel Gotland, in Haparanda nahe der finnischen Grenze, das Gräberfeld mit deutschen Gefallenen aus beiden Weltkriegen auf der Insel Öckero bei Göteborg, die Gräber auf der Schäre Stensholmen vor der Felsenküste des Skagerrak in der Nähe der Stadt Fjällbacka wo auch der Dichter Gorch Fock seine letzte Ruhestätte hat, in Eda sowie Stenkyrka mit sieben Gefallenen des Zweiten Weltkrieges und einem Toten des Ersten Weltkrieges.
Kriegsgräberabkommen in Schweden
A B K O M M E N zwischen DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN über die deutschen Kriegsgräber in Schweden DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN in dem gemeinsamen Wunsch, die Frage der in Schweden liegenden deutschen Kriegsgräber endgültig zu lösen, haben folgendes Abkommen geschlossen: A r t i k e l 1 (1) Im Sinne dieses Abkommens sind a) deutsche Kriegstote: Angehörige der ehemaligen deutschen Wehrmacht und deutscher militärähnlicher Organisationen sowie Deutsche, die infolge der Kriegsereignisse von 1914/18 und 1939/45 gestorben und in Schweden bestattet sind, b) deutsche Kriegsgräber: die Gräber der deutschen Kriegstoten. (2) Ausgenommen sind solche Kriegstote, auf deren Gräber ein anderer Staat, dem die Toten angehört haben, Ansprüche geltend macht. (3) Ausgenommen sind auch diejenigen Fälle, in denen Angehörige oder andere Personen einen Rechtsanspruch auf die Grabstätte erworben haben, für dessen Pflegeaufkommen oder berechtigte Ansprüche auf die dort bestatteten Gebeine geltend machen. A r t i k e l 2 (1) Die in Schweden bestatteten deutschen Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges werden auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland an noch zu vereinbarenden Orten in Schweden in dem notwendigen Umfang zusammengebettet. (2) Eine Zusammenbettung von deutschen Kriegstoten des Ersten Weltkrieges kann in gleicher Weise erfolgen, wenn es sich als notwendig erweist. (3) Zu den Kosten der Zusammenbettung gehören die Kosten der Exhumierung einschliesslich der Wiederzuschüttung und Planierung der Leergräber, des Transports und der Wiedereinbettung. A r t i k e l 3 (1) Die Regierung Schwedens wird bemüht sein, dass die für die endgültige Beisetzung der deutschen Kriegstoten erforderlichen Grabstellen zur Verfügung gestellt und für die gesamte Zeit, in der sie für diesen Zweck verwendet werden, zur Benutzung überlassen werden. (2) Ist die Zusammenbettung auf Grundstücken vorgesehen, die Eigentum einer Gemeinde sind, so wird das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragte Organ mit den betreffenden Gemeinden die erforderlichen Abmachungen treffen. A r t i k e l 4 Die deutschen Kriegsgräberstätten beider Weltkriege werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten und im Einvernehmen mit der Regierung Schwedens und den zuständigen örtlichen Behörden gestaltet. A r t i k e l 5 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre Kosten die laufende Instandhaltung und die Pflege der deutschen Kriegsgräberstätten beider Weltkriege, und zwar in Übereinstimmung mit den geltenden örtlichen Vorschriften. A r t i k e l 6 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung Schwedens werden gemeinsam ein Verzeichnis aller in Schweden beigesetzten deutschen Kriegstoten beider Weltkriege aufstellen und dabei gleichzeitig festlegen, in welchen Fällen Kriegstote umzubetten sind. (2) Zu diesem Zweck und zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung der Umbettungen sowie aller weiteren, sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben wird die Regierung Schwedens auf ihre Kosten einen schwedischen Beauftragten bestellen. Der Beauftragte soll bei der Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen für die Exhumierung und den Transport der umzubettenden Gebeine mitwirken. (3) Die schwedische Regierung erteilt der deutschen Regierung aus den in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegstote alle notwendigen Auskünfte. A r t i k e l 7 (1) Die Regierung Schwedens ist damit einverstanden, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. mit der technischen Durchführung der Aufgaben beauftragt, die sich aus diesem Abkommen ergeben. (2) Die Regierung Schwedens, wird der obengenannten deutschen Organisation jede mögliche Erleichterung und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Umbettungen sowie der Gestaltung der Kriegsgräberstätten gewähren. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. kann zur Durchführung für die Dauer seiner Arbeiten Fachkräfte nach Schweden entsenden. A r t i k e l 8 (1) Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. kann Material, Geräte, Werkzeuge und Kunstgegenstände, die zur Umbettung der Toten, zur endgültigen Gestaltung und Instandhaltung der deutschen Kriegsgräberstätten benötigt werden, aus anderen Ländern zoll- und abgabenfrei nach Schweden einführen und falls sie nicht zum Verbrauch oder fortdauernden Gebrauch bestimmt sind - nach Beendigung der Arbeiten wieder ausführen. (2) Soweit ihre zoll- und abgabenfreie Ein- und Wiederausfuhr nach dem geltenden schwedischen Recht nicht vorgesehen ist, erklärt sich die Regierung Schwedens bereit, die erforderlichen Genehmigungen zur Zoll- und Abgabenbefreiung zu erteilen. A r t i k e l 9 (1) Die Exhumierung und Überführung deutscher Kriegstoter aus Schweden nach Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Die Regierung Schwedens gestattet solche Überführungen nur nach Vorlage dieser Zustimmung. Bei Überführungen sind die in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften über Leichenbeförderung zu beachten. (2) Alle Kosten der Exhumierung und Überführung gehen zu Lasten des Antragstellers. (3) Die Regierung Schwedens wird Anträge, Kriegstote aus deutschen Kriegsgräberstätten nach anderen Ländern zu überführen, vor ihrer Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermitteln, um die genaue Grablage und Identität der zu exhumierenden Toten feststellen zu lassen. A r t i k e l 10 Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. und die zuständigen schwedischen Behörden können die Durchführung dieses Abkommens im einzelnem unmittelbar regeln. A r t i k e l 11 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung Schwedens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. A r t i k e l 12 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. GESCHEHEN zu Stockholm am 21. September 1966 in zwei Urschriften, jede in deutscher und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Für die Regierung des Königreichs Schweden: