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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Trebel, Ev.- luth. Friedhof

Auf diesem Friedhof ruhen rechts hinten an der Friedhofsbegrenzung in einer kleinen gepflegten Anlage- nach den uns vorliegenden Informationen - insgesamt 10 Tote des beider Weltkriege und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
Im Einzelnen:
- 1 flämischer Landarbeiter,
- 1 polnischer Zwangsarbeiter, bereits 1940 in Tobringen mit 20 Jahren verstorben.
- 1 namentlich bekannter und 4 unbekannte sowjetische Kriegsgefangene, 2 davon bereits 1942/43 in Gadelitz verstorben,
- 1 Zwangsarbeiterin aus der ehem. Sowjetunion, ebenfalls 1943 in Gadelitz verstorben,
- 1 unbekannter russischer Kriegsgefangener des Ersten Weltkrieges, verstorben 1917 sowie
- 1 unbekannter deutscher Soldat des Zweiten Weltkrieges.

Für 5 von ihnen weisen die Gräberlisten den Todeszeitraum 20.- 22. April 1945 und die Todesorte Trebel und Tobringen aus. Vermutlich sind sie während der Kampfhandlungen im Wendland ums Leben gekommen.

Fotos: Volker Fleig 2014

Bilder von Trebel, Ev.- luth. Friedhof

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Landesinformation für Deutschland

Kriegsgräberabkommen in Deutschland

Die Gestaltung, der Bau, die Pflege und Unterhaltung von Kriegsgräberstätten wurden im Inland durch die Bundesregierung im "Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft"(Gräbergesetz) sowie in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz? (Gestaltungsrichtlinie Inland) festgeschrieben. Demnach wurde die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber im Inland den einzelnen Bundesländern übertragen. Die Länder delegieren die Aufgaben zur Pflege und Instandsetzung der Kriegsgräber in aller Regel an die nachgeordneten Verwaltungseinheiten (Friedhofsträger). Aufgrund der seitens der Bundesregierung vorgenommenen Aufgabenteilung ist der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Inland nur beratend tätig, setzt sich jedoch im Rahmen des Möglichen und in Zusammenarbeit mit den Friedhofsträgern für die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräberstätten im Inland ein.