KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln
Walsrode - Kirchboitzen, Ev.-luth. Friedhof
Auf diesem Friedhof ruhen - nach den uns vorliegenden Informationen - insgesamt 47 Tote des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem gepflegten Gräberfeld.
Im Einzelnen:
- 40 junge deutsche Soldaten der 2. MarInfDiv, gefallen im Kampf um Kirchboitzen und die umliegenden Ortschaften am 15. April 1945. Durch Artilleriefeuer und Luftangriffe zur Unterstützung des britischen Angriffs auf Walsrode im Zuge der heutigen B 209 hat es auch einige zivile Opfer in Kirchboitzen gegeben. Eine Gedenktafel an der Friedhofsmauer rechts neben dem Eingang erinnert an diese. In der Mitte der Kriegsgräberstätte befindet sich das Denkmal eines sterbenden Soldaten.
Unmittelbar vor diesem erkennt man die Grabplatte
- eines polnischen Hilfswilligen, der wohl auch bei den Kämpfen ums Leben gekommen ist.
und
- 6 UnbekanntenQuellenhinweis zum Kriegsgeschehen siehe Ulrich Saft: Krieg in der Heimat...Das bittere Ende zwischen Weser und Elbe, 2. Aufl., Walsrode 1988, s. 266ffr
Fotos: Volker Fleig 2012
Bilder von Walsrode - Kirchboitzen, Ev.-luth. Friedhof
Karte der Kriegsgräberstätten
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Landesinformation für Deutschland
Kriegsgräberabkommen in Deutschland
Die Gestaltung, der Bau, die Pflege und Unterhaltung von Kriegsgräberstätten wurden im Inland durch die Bundesregierung im "Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft"(Gräbergesetz) sowie in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz? (Gestaltungsrichtlinie Inland) festgeschrieben. Demnach wurde die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber im Inland den einzelnen Bundesländern übertragen. Die Länder delegieren die Aufgaben zur Pflege und Instandsetzung der Kriegsgräber in aller Regel an die nachgeordneten Verwaltungseinheiten (Friedhofsträger). Aufgrund der seitens der Bundesregierung vorgenommenen Aufgabenteilung ist der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Inland nur beratend tätig, setzt sich jedoch im Rahmen des Möglichen und in Zusammenarbeit mit den Friedhofsträgern für die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräberstätten im Inland ein.