KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln
Wolfsburg, Waldfriedhof
Der Waldfriedhof Wolfsburg
Auf dem Waldfriedhof befinden sich insgesamt 99 Kriegsgräber in 2 Gräberfeldern in Friedhofsmitte:
30 Deutsche (darunter 11 Soldaten), 26 Polen, 11 Russen, 8 Holländer, 4 Belgier, 4 Jugoslawen (davon 2 Soldaten), 3 Franzosen, 3 Letten, 3 Ungarn, 2 Österreicher (Soldaten), 2 Rumänen (Soldaten), 1 Tscheche, 1 Däne, 1 Unbekannter Toter
Auf dem Friedhof sind auch 3 Kinder bestattet(1 holländisches,1 ungarisches, 1 russisches).
Hinweis: Das im Wolfburger Moor bei Koordinate 52.462547, 10.808008 aufgestellte Gedenkkreuz (letztes Bild), erinnert an 27 hier möglicherweise begrabene sowjetische Kriegsgefangene. Diese Grabstätte ist derzeit nicht als Kriegsgrab anerkannt, weil noch nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob sie tatsächlich hier oder auf der Gedenkstätte für die Opfer der Gewaltherrschaft begraben sind. (Auskunft der Stadtverwaltung Wolfsburg vom 14.03.2012)
Fotos: Volker Fleig 2012
Weitere Hintergrundinformationen zu diesem Friedhof finden Sie auf der vom Volksbund im Jahr 2008 aufgestellten
Geschichts- & Erinnerungstafel
Bilder von Wolfsburg, Waldfriedhof
Karte der Kriegsgräberstätten
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Landesinformation für Deutschland
Kriegsgräberabkommen in Deutschland
Die Gestaltung, der Bau, die Pflege und Unterhaltung von Kriegsgräberstätten wurden im Inland durch die Bundesregierung im "Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft"(Gräbergesetz) sowie in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz? (Gestaltungsrichtlinie Inland) festgeschrieben. Demnach wurde die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber im Inland den einzelnen Bundesländern übertragen. Die Länder delegieren die Aufgaben zur Pflege und Instandsetzung der Kriegsgräber in aller Regel an die nachgeordneten Verwaltungseinheiten (Friedhofsträger). Aufgrund der seitens der Bundesregierung vorgenommenen Aufgabenteilung ist der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Inland nur beratend tätig, setzt sich jedoch im Rahmen des Möglichen und in Zusammenarbeit mit den Friedhofsträgern für die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräberstätten im Inland ein.