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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Ysselsteyn

Wenige Kilometer südwestlich von Venray, einer Gemeinde mit 33.000 Einwohnern in der Provinz Limburg, liegt die Kriegsgräberstätte Ysselsteyn.

31.598 Kriegstote haben hier auf einem flachwelligen 30 ha großen Gelände in der Heide- und Moorlandschaft De Peel, die sich in drei bis zehn Kilometern Breite parallel zur Maas von der Provinz Limburg bis in die Provinz Nordbrabant erstreckt, ihre letzte Ruhestätte.

Der Friedhof entstand unweit eines ehemaligen deutschen Kriegsgefangenenlagers. Die niederländische Seite wollte zunächst alle deutschen Kriegstoten exhumieren und über die Grenze nach Deutschland bringen, wo sie dann auf einem Sammelfriedhof im grenznahen Bereich des Niederrheins bestattet werden sollten. Die Amerikaner äußerten demgegenüber den Wunsch, die deutschen Gefallenen in den Niederlanden zu belassen, zumal sich das unwirtliche Gelände De Peel für das Anlegen eines Sammelfriedhofes gut eignete. Man entsprach dem Wunsch. Der niederländische Gräberdienst legte den Friedhof an. Das niederländischen Verteidigungsministerium sorgte dafür, dass alle deutschen Gefallenen von den Zivilfriedhöfen und aus Feldgräbern überall im Land exhumiert und auf den Friedhof in Ysselsteyn beigesetzt wurden.

In Ysselsteyn ruhen alle im Zweiten Weltkrieg in den Niederlanden gefallenen oder verstorbenen Deutschen, soweit sie nicht in die Heimat überführt wurden. Am 15. Oktober 1946 hat der niederländische Gräberdienst mit den Umbettungen begonnen. Unteroffizier Johann Siegel war der erste Gefallene, der auf dem Gräberfeld eingebettet wurde. Von Maastricht bis zur Insel Ameland lagen die gefallenen deutschen Soldaten über das gesamte Land verstreut. In Ysselsteyn ruhen auch etwa 3.000 deutsche Soldaten, die noch in den letzten Kriegsmonaten im Hürtgenwald oder bei der Ardennen-Offensive fielen und vom amerikanischen Gräberdienst zunächst neben dem amerikanischen Soldatenfriedhof Margraten (8.301 Gefallene) beerdigt worden waren. Zudem fanden 1.700 im Gebiet um Amheim gefallene Deutsche in Ysselsteyn ihre letzte Ruhe. Hier ruhen auch die Prinzen von Seyn-Wittgenstein und Lippe-Weißenfeldt.

Auf dem Soldatenfriedhof haben neben Deutschen auch Niederländer, Polen und Russen, die als Freiwillige in Verbänden der Wehrmacht gekämpft hatten, eine letzte Ruhestätte gefunden. 475 deutsche und georgische Gefallene wurden im Frühjahr 1949 von der Insel Texel (Aufstand der Georgier, 5./ 6. April 1945) nach Ysselsteyn überführt. Sie gehörten zum deutsch-georgischen Infanteriebataillon 822., das im Zuge des Ausbaus des Atlantikwalls auf Texel stationiert worden war. Verstorbene Männer, Frauen und Kinder aus dem Internierungslager in Vugcht, südlich von 's Hertogenbosch, bekamen inmitten der gefallenen Soldaten ebenso ihr Grab. Einst waren in Ysselsteyn auch italienische Kriegstote bestattet. Sie wurden später ausgebettet und in die Heimat überführt.

In enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Dienststelle in Berlin und dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge konnte der niederländische Gräberdienst nach Öffnung der Gräber mit Unbekannten noch 7.330 Tote identifizieren.

Untrennbar mit der Geschichte des Friedhofes in Ysselsteyn verbunden ist der niederländische Hauptmann Ludwig Johann Timmermans, der im Auftrage seiner Regierung von 1948 bis 1976 dort als Verwalter tätig war und als Vater des Soldatenfriedhofes Ysselsteyn gilt. Timmermans, der nach seiner Pensionierung noch viele Jahre lang immer wieder auch Jugendliche zusammenführte und ihnen die Geschichte des Friedhofes näherbrachte, starb 1995. Seinem letzten Wunsch entsprechend, wurde Timmermans kremiert und die Asche über den Friedhof in Ysselsteyn verblasen. Ein Gedenkstein unweit des Hochkreuzes erinnert an den niederländischen Freund.

Volksbund übernimmt Zuständigkeit für den Friedhof

Am 1. November 1976 übergab die niederländische Regierung die Kriegsgräberstätte Ysselsteyn in die Obhut der Bundesrepublik Deutschland und damit des Volksbundes, der die Anlage seitdem verwaltet und pflegt. Anlässlich der Übernahme des Friedhofes sagte Prof. Dr. Willi Thiele, damaliger Präsident des Volksbundes, am 7. November 1976 u.a.:

Jedes Kriegsgrab ist ein Aufruf,
der Gewalt zu entsagen;
Kriege lösen keine Probleme,
sie schaffen nur
Ungerechtigkeiten und Leiden.

Vom Mai 1977 bis zum Oktober 1981 wurden durch Soldaten der Bundeswehr, vorrangig Einheiten aus Nordrhein-Westfalen (NRW), neue Grabkreuze gesetzt. 1982/83 erfolgte die Neugestaltung des zentralen Gedenkplatzes und der Gemeinschaftsgräber nach Plänen des Volksbund-Architekten Dr. Georg Fischbacher. Das von Angehörigen gespendete Glockenspiel, das ursprünglich im Eingangsbereich aufgestellt war, steht nun unmittelbar am Gedenkplatz. Alle 30 Minuten spielt es ein Lied.

Vom Parkplatz aus erreicht man den Friedhof über einen mit hohen Rhododendren beidseitig bepflanzten Weg. Auf der linken Seite ist ein Besuchergebäude, in dem die Belegungslisten ausliegen, eine kleine Ausstellung mit einer mehrsprachigen Video-dokumentation zur Geschichte des Friedhofes und der Arbeit des Volksbundes aufgebaut ist, wie auch ein Verwalterbüro und sanitäre Anlagen untergebracht sind.

Auf der rechten Seite des Weges befindet sich ein Wirtschaftsgebäude, in dem Maschinen für die Arbeit auf dem Friedhof abgestellt und gewartet werden. Im Bereich dahinter ist die Jugendbegegnungsstätte, bestehend aus einem Hauptgebäude mit Wirtschaftsräumen und Seminarbereich, Gebäuden für die Unterbringung mit kleinen Gruppenräumen und sanitärer Einrichtung sowie einem Lagergebäude mit Unterstellbereich für Fahrräder, die ausgeliehen werden können; außerdem stehen ein Fußballplatz und eine Volleyballanlage und eine Tischtennisplatte zur Verfügung.

Mehr als 31.000 Kreuze

Der Friedhof hat eine Fläche von 30 ha und ist damit die flächenmäßig größte deutsche Kriegsgräberstätte in der Welt. 31.598 Kriegstote haben hier ihre letzte Ruhe gefunden. Der Friedhof ist in 106 Blöcke, meist zu 12 Reihen zu je 25 Gräbern, unterteilt. Fast alle Gefallenen ruhen in Einzelgräbem. Beiderseits eines Querweges nach beiden Richtungen vom zentralen Gedenkplatz aus, befinden sich einige Gemeinschaftsgräber. Ein 600 m langer Weg führt gerade durch den Friedhof.

Im linken vorderen Teil der Friedhofsanlage ruhen 85 Kriegstote des Ersten Weltkrieges, die von Maastricht und anderen Gemeinden hierher überführt wurden. Ein Sarkophag aus Muschelkalk auf einem kleinen Erdhügel bildet das Ehrenmal (1937 durch den Volksbund gestiftet). 72 Kreuze sind ringförmig um den Sarkophag angelegt und kennzeichnen die Einzelgräber. 13 Gefallene ruhen in einem gemeinsamen Grabe unter dem Sarkophag. Ihre Namen stehen auf dem Ehrenmal.

Ysselsteyn - Betreuungsfriedhof des Landesverbandes NRW

Mit der Beendigung der Umgestaltung des Friedhofes übergab der Präsident des Volksbundes am 6. Oktober 1981 die Kriegsgräberstätte Ysselsteyn dem Landesverband NRW im Volksbund als Betreuungsfriedhof. 1982 startete der Landesverband das Projekt Ysselsteyn. Dabei geht es darum, Kriegsgräberstätten als Begegnungsstätten vor allem für Jugendliche zu nutzen. Eine Schulklasse aus Lindlar machte den Anfang und führte eine Projektwoche in Ysselsteyn durch. Praktische Arbeit auf dem Friedhof wurde mit gedeihlichen Gesprächen und Überlegungen wie mit einem Freizeitprogramm verbunden. Die lagermäßige Unterbringung war in den ersten Jahren abenteuerlich, bedenkt man die Ausstattung der Gebäude, die noch aus der Bauphase herrührten, die Freiluft-Sanitäranlagen und die Open-Air-Küche. Eine interessante Mischung, die letztlich wohl aber zum überregionalen Erfolg des Projektes geführt hat. Im Laufe der letzten Jahre hat der Bereich des Jugendlagers eine Umgestaltung erfahren. Der rustikale Charakter bleibt aber nach wie vor bestehen. 1998 wurde der gesamte Lagerbereich neu gestaltet und erweitert. Es ist nun möglich, auch z.B. niederländische Jugendliche mit unterzubringen und Seminarveranstaltungen durchzuführen.

Durch das Projekt Ysselsteyn ist eine freundschaftliche und herzliche Partnerschaft mit der Gemeinde Venray und ihrem Bürgermeister Dr. Jos Waals entstanden. Der Friedhof ist zur niederländisch-deutschen Begegnungsstätte geworden.


Aktion Ginkgo

!995 wurde in Erinnerung des Kriegsendes vor 50 Jahren in Ysselsteyn ein Ginkgo-Baum im rechten vorderen Teil auf der Wiese vor dem ersten Gräberfeld gepflanzt. Eine Tafel erinnert an die Bedeutung.

1996 pflanzten Schülerinnen und Schüler des Heinrich-Heine-Gymnasiums aus Dortmund und einer niederländischen Schule aus Roermond gemeinsam mit dem Bürgermeister der Gemeinde Venray - auf dem Gemeindegebiet liegt der Soldatenfriedhof - einen weiteren Ginkgo-Baum links des Hochkreuzes, nahe des Gedenksteins für Hauptmann Timmermans.

Sinngebung

Der Name Ginkgo kommt aus dem Japanischen: gin = Silber, kyo = Aprikose, eigentlich Silberaprikose. Wegen der Form des Blattes wird er auch dort icho = Entenfuß genannt. Es gibt eine Fülle weiterer bezugsreicher Namen für diesen schönen Baum: Fächerblattbaum, Mädchenhaarbaum, japanischer Tempelbaum, Elefantenohrbaum, japanischer Nussbaum u.a.m.

Im geteilten Blatt des Ginkgo-Baumes wähnt man Heilkraft gegen das Vergessen. Der Baum - er gehört zu den Nadelhölzem, die im Winter ihr Blätter verlieren - ist ein Relikt der Urwelt. Älteste Versteinerungen reichen 300 Millionen Jahre zurück. Vor 150 Millionen Jahren war der Baum nicht nur in Asien, sondern auch in Europa heimisch. Hier ist er im Laufe der Jahrtausende ausgestorben. Seit etwa 250 Jahren wird er wieder im europäischen Raum heimisch gemacht. Die Europäer haben von den Asiaten gelernt, aus Ginkgo- Blättern Heilmittel zu bereiten, die die Durchblutung des Gehirns anregen, die Sekretbildung regulieren und Linderung bei Husten, Asthma, Blasenreizung, Bluthochdruck, Ohrensausen, Nervösität u.a. geben. Der Ginkgo-Baum verfügt über besondere Wachstumskraft.

Er wächst sehr langsam. Erst nach 20 bis 30 Jahren trägt er Blüten, nach 50 Jahren nimmt er seine endgültige Gestalt an. Ein Alter von über 1000 Jahren ist für Ginkgo-Bäume nichts Ungewöhnliches.

Nach dem Atomschlag auf Hiroshima 1945 trieben in der völlig verbrannten Stadt die Ginkgo-Bäume als erste Gewächse wieder neue Blätter. Der immer wieder erwähnte Atombombenginkgo im Tempelbezirk von Hiroshima stand nur 800 m vom Zentrum der Atombombenexplosion entfernt. Der Baum überlebte. Man sagt, dass der Baum auch den Tempel geschützt habe, der als einziges Gebäude in dem Stadtteil nicht ausgebrannt war. Seither gilt das Ginkgo-Blatt als Zeichen der `Hoffnung auf junges Wachsen im Frieden. Der Ginkgo-Baum kommt in zwei Formen vor und kann sich nur im Miteinander vermehren. So gilt das Ginkgo-Blatt auch als Symbol für Zuwendung und Miteinander.

Gräberstätten des Ersten Weltkrieges

1. Deutsche Gräberstätte Rotterdam - Crooswijk

1918 wurde auf dem städtischen Friedhof Crooswijk in Rotterdam von dort ansässigen Deutschen ein kleines Gräberfeld für ursprünglich 22, im Rahmen eines Gefangenenaustausches auf dem Weg von England nach Deutschland verstorbene deutsche Soldaten angelegt. Acht Tote wurden später in die Heimat überführt.

1919 ließ der Deutsche Verein Rotterdam für die verbliebenen 14 Kriegstoten eine gusseiseme Plastik - Trauernde Mutter mit Kind - aufstellen und auf deren Steinsockel die Inschrift anbringen:

Vor den Toren der Heimat
vernichtete der unerbittliche Tod
die Hoffnung auf ein Wiedersehen

Diese Plastik soll die Versöhnung mit dem niederländischen Volk symbolisieren, zumal das deutsche Gräberfeld neben einem Ehrenteil für niederländische Kriegstote (1940-1945) liegt. So ist es sicherlich mehr als eine Geste gewesen, dass der 1939 verstorbene frühere Bürgermeister von Rotterdam, Dr. Zimmermann, eine verkleinerte Kopie der Plastik für die Kennzeichnung seines Grabes bestimmte.

Das deutsche Generalkonsulat hatte die Gräberstätte in Crooswijk am 9. August 1918 für 50 Jahre gepachtet. 1968 entschied die Stadt Rotterdam, das Gräberfeld als Erinnerungsstätte auf Dauer zu belassen. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung der Stadt.

1981 hat der Volksbund in enger Zusammenarbeit mit dem damaligen deutschen Generalkonsul in Rotterdam, Dr. Hans L. Waiblinger, und der Stadtverwaltung Rotterdam die Gräberstätte von Grund auf renoviert. Zwei Platten aus Kirchheimer Muschelkalk tragen die Namen der Toten.

Am 14. November 1981 wurde die Gedenkstätte im Rahmen einer Feierstunde zum Volkstrauertag erneut der Öffentlichkeit übergeben. Abgesetzt von dieser Gedenkstätte gibt es noch ein Gräberfeld mit Verstorbenen, darunter auch deutsche Juden des Intemierungslagers Doelen, das sich im Zentrum von Rotterdam befand. Sie starben bei der Bombardierung der Stadt.

2. Deutsche Gräberstätte Weert, nordwestlich von Roermond

Auf dem Gemeindefriedhof in Weert haben sechs deutsche Gefallene des Ersten Weltkrieges unmittelbar im Eingangsbereich eine letzte Ruhestätte unter einem Sarkophag aus Muschelkalk, 1937 als Ehrenmal vom Volksbund gestiftet, erhalten.

3. Britisch - deutsche Kriegsgräberstätte auf der Insel
Schiermonnikoog

Der Friedhof (Vredenhof) wurde 1919 von einem Herrn van der Werff angelegt. Das Gelände war ein Geschenk des deutschen Grafen von Bernstorff. Die Anlage diente ursprünglich der Bestattung von Toten, die an die Küste angeschwemmt worden waren. Während der beiden Weltkriege vergrößerte Herr van der Werff den Friedhof zur Bestattung von Kriegstoten. Die Pflege der Gräber übernahm der Niederländer auf eigene Kosten. Als van Werff 1955 starb, wurde die Vredenhof-Stiftung gegründet, um die Pflege des Friedhofes weiter- zuführen. Alle 114 Kriegsgräber erhielten eine gleiche Kennzeichnung wie die zivilen Gräber mit Emailleplatten, auf denen die Namen aufgetragen waren.

Die Commonwealth War Graves Commisssion (CWGC) übernahm später die Pflege der 65 britischen und 19 deutschen Kriegsgräber. Die CWGC tauschte die Emailleplatten durch Botticino Kalksteintafeln aus. Die Gräber sind mit Kantensteinen eingefasst und Kieselsteinen bedeckt.

4. Einzelgrablagen

Fünf deutsche Kriegsgräber sind in Ijmuiden; Gemeinde Velsen.

Bilder von Ysselsteyn

Wegbeschreibung

Die genaue Adresse des Friedhofs lautet: Duitse militaire begraafplaats Timmermannsweg 73 NL 5813 Am Ysselsteyn51°28'6.81"N; 5°53'25.31"E

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Niederlande

Wenige Kilometer südlich von Venray, eine Gemeinde mit 38 000 Einwohnern (niederländische Provinz Limburg), liegt der deutsche Soldatenfriedhof Ysselsteyn. Mehr als 31 000 deutsche Soldaten haben hier auf einem flachwelligen, 28 Hektar großen Gelände in der Heide- und Moorlandschaft #q#De Peel#q# ihre Ruhestätte erhalten. Untrennbar mit der Geschichte des Friedhofes in Ysselsteyn verbunden ist der niederländische Hauptmann Ludwig Johann Timmermans, der im Auftrag seiner Regierung von 1948 bis 1976 als Friedhofsverwalter tätig war und als #q#Vater des Soldatenfriedhofes Ysselsteyn#q# gilt. Der Friedhof wurde vom niederländischen Gräberdienst angelegt. Maßgebend war der Wunsch des niederländischen Verteidigungsministeriums, die deutschen Gefallenen aus den Zivilfriedhöfen zu exhumieren, da eine einwandfreie Pflege der Kriegsgräber nur durch Zusammenlegung aller Gräber auf eine große Anlage zu gewährleisten war. Von Maastricht bis zur Insel Ameland lagen die deutschen Soldatengräber über das gesamte Land verstreut. Am 15. Oktober 1946 begann der niederländische Gräberdienst mit den Umbettungen. Unteroffizier Johann Siegel war der erste Gefallene, der hier begraben wurde. In Ysselsteyn ruhen auch etwa 3 000 deutsche Soldaten, die noch in den letzten Kriegsmonaten (Hürtgenwald, Ardennenoffensive) vom amerikanischen Gräberdienst zunächst neben dem amerikanischen Soldatenfriedhof Margraten (8 301 amerikanische Gefallene) beerdigt worden waren. Außerdem erhielten hier 1 700 Gefallene aus dem Gebiet um Arnheim in Ysselsteyn ihre letzte Ruhestätte. Im vorderen Teil der Anlage haben 85 aus Maastricht und weiteren Gemeinden überführte Gefallene des Ersten Weltkrieges ihre Ruhestätte. In Rotterdam, Weert und auf Schiermonnikoog ruhen weitere Gefallene des Ersten Weltkrieges.In mehrjähriger Arbeit hat der niederländische Gräberdienst die Gräber der Unbekannten geöffnet und in enger Zusammenarbeit mit dem Volksbund und der Deutschen Dienststelle in Berlin (vormals Wehrmachtsauskunftsstelle) 7 330 Tote identifiziert, so dass diesen Toten der Name wiedergegeben werden konnte.

Kriegsgräberabkommen in Niederlande

Fragen der deutschen Kriegsgräberstätte Ysselsteyn werden geregelt mit: Verbalnote vom 15.04.76 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland(Kriegsgräberabkommen) DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE haben nachstehende Bestimmungen vereinbart: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet dem Königreich der Niederlande für alle Zeiten die kostenlose Verwendung der für die Bestattung verstorbener niederländischer Zivildeportierter eingerichteten Abteilungen der folgenden Friedhöfe: Bremen - Osterholzer Friedhof Düsseldorf - Stoffelner Friedhof Frankfurt/Main - Waldfriedhof Hamburg - Ohlsdorfer Friedhof Hannover - Friedhof an der Seelhorst Lübeck - Vorwerker Friedhof Osnabrück - Heger Friedhof Artikel 2 (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf den in Artikel 1 bezeichneten Friedhöfen vorhandene oder künftige Gräber, Denkmäler, sonstige Bauten und Anpflanzungen nicht ohne Genehmigung der Regierung des Königreichs der Niederlande entfernen, abändern oder über sie eine andere Bestimmung treffen. (2) Neue Gräber, Denkmäler und sonstige Bauten dürfen auf den in Artikel 1 bezeichneten Friedhöfen nur im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden angelegt oder errichtet werden. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Königreich der Niederlande im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Erleichterungen für Nachforschungen sowie für die Auffindung und Bestattung der sterblichen Überreste der niederländischen Zivildeportierten, die noch nicht auf einem der in Artikel 1 bezeichneten Friedhöfe endgültig bestattet sind. Artikel 4 Die Aufwendungen für die Auffindung und endgültige Bestattung der Leichen sowie sonstige damit zusammenhängende Kosten gehen zu Lasten des Königreichs der Niederlande. Die Kosten, die bei Umbettungen für Öffnung und Schließung der Gräber sowie Einsargung der Gebeine entstehen, sind jedoch von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen. Artikel 5 Zur Durchführung der in diesem Abkommen bezeichneten Aufgaben ist im Auftrag der Regierung des Königreichs der Niederlande die "Oorlogsgravenstichting" tätig (im folgenden "Stichting" genannt). Die "Stichting" hat in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Stellung einer juristischen Person. Artikel 6 (1) Die "Stichting" darf nach Maßgabe der deutschen Gesetze an Ort und Stelle die für ihre Aufgaben erforderlichen Arbeitskräfte einstellen; diese können Staatsangehörige des Königreichs der Niederlande sein. (2) Bei allen Arbeiten sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu beachten, mit Ausnahme von Bestimmungen auf Grund des internationalen Abkommens über den Leichentransport vom 10. Februar 1937. Artikel 7 (1) Zur Erleichterung der Nachforschungen nach verstorbenen Zivildeportierten trägt die Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, daß die "Stichting" jede mögliche Unterstützung erhält. Insbesondere erteilen die zuständigen deutschen Behörden soweit wie möglich Auskünfte aus den Archiven, die sich auf die Zeit vom 10. Mai 1940 bis zum 31. Dezember 1945 beziehen und folgende Stellen betreffen:Standesämter, Friedhöfe, Krematorien, Krankenhäuser, Krankenbuchlager in öffentlicher Verwaltung, das Personenstandsarchiv II und öffentliche Krankenkassen, Polizeidienststellen, Gerichte und Haftanstalten, Arbeitsämter, Wohnungsämter, Versorgungsämter und Ordnungsämter. (2) Der "Stichting" wird im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden soweit wie möglich Einsicht in die Unterlagen der in Absatz 1 erwähnten Stellen gewährt. Sie kann unter den gleichen Bedingungen Fotokopien herstellen lassen. (3) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet dem Königreich der Niederlande die Gebühren und Kosten, die durch die Auskunftserteilung entstehen. (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich in den Fällen, die ihrer unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit entzogen sind, bei den zuständigen Stellen für die Erleichterung der Nachforschungen verwenden. Artikel 8 Die deutschen Behörden setzen, soweit ihnen dies bekannt wird, die "Stichting" mindestens einen Monat vor jeder Öffnung oder jeder Neuanlage von Einzelgrabstätten oder Gemeinschaftsgräbern von Zivildeportierten davon in Kenntnis, sofern den Umständen nach damit gerechnet werden muß, daß sich in den Gräbern die sterblichen Überreste von niederländischen Zivildeportierten befinden. Artikel 9 Die "Stichting" kann zur Durchführung der in diesem Abkommen bezeichneten Aufgaben unmittelbar mit den zuständigen obersten deutschen Landesbehörden in Verbindung treten. Artikel 10 Für die Gegenstände, welche die "Stichting" zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben in die Bundesrepublik Deutschland einführt, werden Eingangsabgaben (Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer) nicht erhoben, wenn den Zollstellen der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der "Stichting" nachgewiesen wird. Artikel 11 Die Bundesrepublik Deutschland stellt die "Stichting" von den Abgaben auf die von ihr in ihrem Gebiet erworbenen Mineralölerzeugnisse frei, die zum Betrieb ihrer dienstlichen Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Artikel 12 Die "Stichting" ist, soweit sie in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Einkommen, Ertrag und Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland hat, von den hierauf ruhenden Steuern befreit. Artikel 13 Der "Stichting" wird zum Ausgleich der Umsatzsteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland auf Lieferungen oder Leistungen an die "Stichting" lastet, auf Antrag ein Betrag in Höhe von 4 vom Hundert der nachgewiesenen Rechnungsbeträge durch ein vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmendes Finanzamt erstattet. Artikel 14 Der freie Zugang zu den in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Begräbnisplätzen und Gedenkstätten der niederländischen Zivildeportierten wird gewährleistet. Die beteiligten Personen können sich nach Maßgabe der deutschen Gesetze an diesen Orten insbesondere zu Gedenkfeiern versammeln. Artikel 15 (1) Familienangehörige einer in deutschem Gewahrsam verstorbenen Zivilperson können einmal im Jahr unter den in Artikel 16 vorgesehenen Bedingungen eine Besuchsfahrt zu den in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Begräbnis- und Gedenkstätten unternehmen. (2) Die Anzahl der von den niederländischen Behörden zu benennenden Besucher, denen die Vergünstigungen des Artikels 16 zugute kommen, darf jährlich tausend nicht übersteigen. (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folgezeit nach Ablauf von jeweils fünf Jahren werden die Vertragsparteien zu gegebener Zeit ein Übereinkommen treffen über die Anzahl der Besucher, die jährlich dann noch zu diesen Fahrten zugelassen werden können. Artikel 16 Die Bundesrepublik Deutschland wird den in Artikel 15 bezeichneten Personen die Einreise in ihr Gebiet erleichtern und die Kosten für Hin- und Rückfahrt 1. Klasse auf den in Frage kommenden Strecken der Deutschen Bundesbahn tragen. Einzelheiten werden zwischen den beiderseitig zuständigen Behörden geregelt. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen, das Bestandteil des heute unterzeichneten Ausgleichsvertrags ist, unterschrieben. GESCHEHEN zu Den Haag am 8. April 1960 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Bundesrepublik Deutschland: von Brentano Lahr Für das Königreich der Niederlande: J. M. A. H. Luns H. R. van Houten Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 08. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs der Niederlande - in der Absicht, das am 8. April 1960 in Den Haag geschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen) zu ändern - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Artikel 1 des Kriegsgräberabkommens erhält folgende Fassung: Artikel 1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet dem Königreich der Niederlande für alle Zeiten die kostenlose Verwendung der für die Bestattung verstorbener niederländischer Zivildeportierter eingerichteten Abteilungen der folgenden Friedhöfe: Bremen - Osterholzer Friedhof Düsseldorf - Stoffelner Friedhof Frankfurt/Main - Waldfriedhof Hamburg - Ohlsdorfer Friedhof Hannover - Friedhof an der Seelhorst Lübeck - Vorwerker Friedhof Osnabrück - Heger Friedhof (2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet für alle Zeiten auch die kostenlose Verwendung der verstreut in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Gräber verstorbener niederländischer Zivildeportierter. Artikel 2 In Artikel 2 des Kriegsgräberabkommens werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verstreut in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Gräber verstorbener niederländischer Zivildeportierter. (4) Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der in den in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Abteilungen gelegenen niederländischen Gräber und Denkmäler gehen zu Lasten der "Oorlogsgravenstichting". Im übrigen werden die Kosten für Instandhaltung und Pflege der niederländischen Kriegsgräber von der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Artikel 3 Artikel 3 des Kriegsgräberabkommens erhält folgende Fassung: Artikel 3 (1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Königreich der Niederlande im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Erleichterungen für Nachforschungen sowie für die Auffindung und Bestattung der sterblichen Überreste der niederländischen Zivildeportierten, die noch nicht auf einem der in Artikel 1 bezeichneten Friedhöfe oder in einem der verstreut in der Bundesrepublik gelegenen Kriegsgräber endgültig bestattet sind. (2) Umbettungen, die auf Veranlassung der Bundesrepublik Deutschland in der Bundesrepublik vorgenommen werden, erfolgen nur, wenn hierfür ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist. Über diesbezügliche Vorhaben wird die Regierung des Königreichs der Niederlande auf diplomatischem Weg rechtzeitig unterrichtet. Wünschen der niederländischen Seite bezüglich der Überführung beziehungsweise Umbettung wird nach Möglichkeit entsprochen. Die Kosten von Umbettungen auf Veranlassung oder auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland werden von der Bundesrepublik getragen. Artikel 4 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristberechnung des Inkrafttretungsdatums ist der Tag des Zugangs der letzten Notifikation. Geschehen zu Den Haag am 31. Oktober 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel Für die Regierung des Königreichs der Niederlande Hans van Mierlo